Das Arbeitszimmer darf auch Wohnzimmer sein

Das Finanzgericht Köln hat ein Urteil gefällt, über das sich viele Steuerzahler freuen werden: Als Arbeitszimmer kann demnach auch ein Raum gelten, der privat mitgenutzt wird.

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Von
  • Marzena Sicking

Vor allem Selbständige, die ihr Büro im eigenen Haus haben, leiden häufig unter einer Art staatlich verordneter Paranoia: Eine gemütliche Sitzecke? Hat hier nichts zu suchen, auch wenn man Gespräche mit Kunden lieber im Sitzen durchführen würde. Ein Fernseher? Auf gar keinen Fall! Und die vom Kind liebevoll gemalten Bilder hängt man auch lieber in den Flur. Schließlich lassen sich die Kosten für ein Arbeitszimmer nur steuerlich geltend machen, wenn dieses nachweislich nur beruflich genutzt wird. Vielleicht drückt der Finanzbeamte ja ein Auge zu, wenn er die private CD-Sammlung im Regal entdeckt. Aber sicher kann man sich da niemals sein.

Das galt jedenfalls bisher. Denn nun hat sich das Finanzgericht Köln voll auf die Seite des Steuerzahlers gestellt und geurteilt: Ein Arbeitszimmer darf auch ein Wohnzimmer sein – oder umgekehrt. Nur weil der Raum in erheblichem Maße auch für rein private Zwecke genutzt wird, bedeutet das nicht, dass er gar nicht mehr als Arbeitszimmer anerkannt werden darf. Dann muss sich das Finanzamt eben darauf einlassen, dass der entsprechende Anteil berechnet wird. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil, das jetzt veröffentlicht wurde, hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln am 19. Mai 2011 gefällt (Az. 10 K 4126/09).

Geklagt hatte ein Unternehmer, der zur Erledigung seiner Büroarbeiten kein eigenes Arbeitszimmer hatte. Er nutzte die Hälfte seines Wohnzimmers als Arbeitsraum und forderte daher auch den Abzug von 50 Prozent der Kosten. Der Senat gab der Klage nun grundsätzlich statt und beschränkte die steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben aber auf 1250 Euro, da das Wohn-/Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte.

Wer in einer ähnlichen Situation arbeitet, darf sich aber noch nicht sicher fühlen, sondern muss abwarten, bis der Bundesfinanzhof sich zu dem Fall äußert (die Revision wurde zugelassen) und damit den Weg für eine einheitliche Rechtsprechung vorgibt. Davon kann derzeit nämlich noch nicht die Rede sein: Erst vor kurzem hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt (Az. 7 K 2005/08). Hier war ein 29 Quadratmeter großer Arbeitsraum als eine Art "Wintergarten" eingestuft worden. Die Tatsache, dass hierdurch der einzige Zugang zum Garten möglich war und neben einer Büroausstattung auch eine gemütliche Couchgarnitur herumstand, zeigte, dass der Raum nicht nur beruflich genutzt wurde. Eine anteilige Anerkennung der Kosten lehnten Finanzamt und Finanzgericht in diesem Fall ab. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)