Dauer der Arbeitspausen genau festlegen

Arbeitnehmer, die Pause machen, arbeiten nicht und müssen für diese Zeit auch nicht bezahlt werden. Klingt logisch, ist im Einzelfall aber leider nicht so einfach.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit für eine Arbeitspause zu geben. Denn der Mitarbeiter braucht nach Ansicht des Gesetzgebers auch während eines Arbeitstages Ruhephasen, in denen er sich erholen kann. Da er in dieser Zeit keine Leistung für seinen Arbeitgeber erbringt, muss die z.B. einstündige Mittagspause von diesem auch nicht bezahlt werden. Davon gehen jedenfalls die meisten Unternehmer aus.

Allerdings kann es für sie ein böses Erwachen geben, wie ein aktueller Fall zeigt. Ein Unternehmer wurde von der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln dazu verurteilt, seinem Mitarbeiter die Arbeitszeitunterbrechung zu entlohnen. Denn die Regel, dass ein Unternehmen eine ordnungsgemäße Arbeitspause nicht entlohnen muss, gilt nur für den Fall, dass die Auszeit auch im Voraus vereinbart worden ist. Nur dann handelt es sich um eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitrechts (Urteil vom 3.8.2012, Az. 5 Sa 252/12).

Geklagt hatte eine Flugsicherheitskraft. Der Mann verlangte Ausgleich für Überstunden und sogenannte "Breakstunden", die sich über mehrere Monate hinweg angesammelt hatten. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass der Arbeitgeber auch diese Unterbrechungszeiten zu entlohnen hat. Laut Arbeitsvertrag wurden ihm die Pausen zwischen dem Beginn der 2. und vor Ende der 7. Arbeitsstunde gewährt. Zusätzlich durfte der Arbeitgeber unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten pro Tag anordnen. Der Kläger vertrat die Ansicht, diese Zeiten seien zu entlohnen, denn der Arbeitgeber habe ihm über die zeitliche Lage der Dienstunterbrechungen frühestens zu Dienstbeginn, meist sogar erst während der Schicht erfahren.

Die Richter bestätigten, dass der Arbeitgeber die Breakstunden zu entlohnen habe. Aber nicht, weil sein Mitarbeiter über deren Beginn erst so spät informiert wurde. Vielmehr habe er es versäumt, die umstrittenen Pausen wirksam im Sinne des Arbeitszeitrechts anzuordnen: Er hätte nicht nur die zeitliche Lage, sondern vor allem die Dauer der Pausen festlegen müssen. Tatsächlich habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur willkürlich angewiesen, eine Pause zu machen, ohne die gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Aus Sicht des Gesetzgebers hat er damit seinen Arbeitnehmer die volle Schicht durcharbeiten lassen und muss diese entsprechend vergüten.

Ein wirksame Anweisung zur Pause muss den Vorgaben des § 106 GewO genügen. So muss es sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit leisten noch sich dafür bereithalten muss. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer spätestens zu Beginn der Pause erfahren muss, wie lange diese dauern soll. Ansonsten könne es sich nicht um eine echte Pause handeln, da sich der Mitarbeiter ja auf Abruf bereit halten muss, erklärten die Richter.

Allerdings kam dieser Arbeitgeber trotzdem noch mit dem blauen Auge davon: die Ansprüche auf viele dieser unbezahlten Stunden waren bereits verfallen. (gs)
(masi)