Die E-Bilanz kommt

Die vom BMF geplante Verpflichtung zur elektronischen Bilanz-Übermittlung an die Finanzverwaltung nach einem amtlichen Datenmodell hat in kleinen wie großen Betrieben sowie bei Steuerberatern für viel Unruhe gesorgt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 13 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Der Siegeszug des digitalen Datenverkehrs ist nicht aufzuhalten – irgendwann gilt dies selbst bei Behörden und Organen der Rechtspflege. Was in vielerlei Hinsicht begrüßenswert ist, kann – wenn die Politik sich nur hinreichend bemüht – aber auch zum digitalbürokratischen Schildbürgerstreich geraten und sich schikanös auswirken. Ein Lehrbeispiel dafür bildet im Bereich des Steuerrechts die Verpflichtung zur elektronischen Bilanzeinreichung. Um in Deutschland bilanzpflichtig zu sein, braucht man
kein Großunternehmen zu besitzen. Ein kleiner Gewerbebetrieb oder eine (Mini-)GmbH genügt bereits.

Mit dem ambitioniert benannten "Steuerbürokratieabbaugesetz" vom 20. Dezember 2008 [1] ließ der deutsche Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble den neuen Paragrafen 5b ins Einkommensteuergesetz (EStG) aufnehmen [2]. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sollten ab 1. Januar 2011 "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" elektronisch an die Finanzämter übermittelt werden [3]. Ein Grund für dieses Anliegen war das Bestreben der Verwaltung, ihre Prozesse durch elektronische Abläufe zu verschlanken und neue Erkenntnismöglichkeiten zu erlangen, die die klassische Aktenform nicht bietet.

Die neu gewonnenen standardisierten Erklärungen sollen nach dem erklärten Willen der Verwaltung dazu dienen, Personal in den Finanzämtern einzusparen. Zudem lassen sich elektronische Risikomanagementsysteme einsetzen, um auffällige Datensätze durch EDV-gestützte Validitätsprüfungen, kennzahlenorientierte Verprobungen und Mehrjahresvergleiche herauszufiltern und dann näher zu untersuchen – etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen. Wirtschaftsverbände, Steuer- und Wirtschaftsprüferorganisationen liefen gegen das Ansinnen Sturm. Sie wiesen darauf hin, dass die Praxis für ein derartiges Vorhaben nicht annähernd eingerichtet sei. Als unseriös empfanden die Betroffenen zudem Verlautbarungen aus dem Kreis der Verwaltung, die Umstellung des Buchführungssystems sei mit relativ niedrigen Kosten zu bewerkstelligen. Das Vorhaben war alles andere als gründlich vorbereitet. Verwaltungsanweisungen, die eine Hilfe für die Arbeit mit dem neuen System hätten darstellen können, fehlten vollständig.

Ein besonderer Grund für Ärger bei Betroffenen war das neue Anforderungsprofil der Verwaltung. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG hatte sich der Finanzminister die Erlaubnis erteilen lassen, den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen. Nicht genug damit, dass er mit der Neuregelung die Bilanzierenden erstmalig dazu verpflichtete, neben der Bilanz auch verbindlich eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Die Verwaltung definierte auch einen neuen technischen Übermittlungsstandard für beides: Für den "amtlich vorgeschriebenen Datensatz" sollte XBRL (Extensible Business Reporting Language) zur Anwendung kommen. Das mit dem Verein XBRL Deutschland e. V. entwickelte Datenmodell findet zurzeit bereits Anwendung bei der Übermittlung zu den Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger.

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind nach verbindlich vorgeschriebenen Taxonomie-Schemata einzureichen. Diese Vorgaben sind vergleichbar mit einem Kontenrahmen und der zwingend dazugehörigen Kontenzuordnungstabelle mit Gliederungsschema. Dem Bilanzierenden wird daher vorgegeben, was er in welchem Umfang einzureichen hat und in welcher Form die Daten dem Finanzamt zu übermitteln sind. Der Mindestumfang der zu übermittelnden Daten ist in Muss-Feldern einzutragen. In Stammdaten-Modulen (GCD-Modul) werden Informationen zum Bilanzierer (Rechtsform, Sitz, Steuernummer, Wirtschaftsjahr, Gesellschafter) erfasst. Das ergänzende Jahresabschluss-Modul (GAAP-Modul) betrifft Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich steuerrechtlicher Überleitungsrechnungen, Kapitalkontenentwicklungen, Ergebnisverwendungsrechnungen und mehr. Als besondere Zumutung empfanden Unternehmer jedoch den Umfang der eingeforderten Angaben: Robert Heller, seines Zeichens Leiter der Steuerabteilung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHT), sprach von 700 Feldern, die mittelständische Unternehmen zusätzlich zu den handelsrechtlichen Vorgaben ausfüllen müssten. Im Durchschnitt müssten die Betriebe aus steuerlichen Gründen zehnmal so viele Kennzahlen bereithalten wie zuvor.

Der Bundesfinanzminister zeigte sich von der Wucht der Kritik beeindruckt und verschob die Anwendung der Neuregelung gewissermaßen im letzten Augenblick um ein Jahr; dies geschah mit der "Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtungen nach § 5b EStG" (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung – AnwZpvV). Die E-Bilanz-Bestimmungen sollten danach erst für Wirtschaftsjahre verpflichtend gelten, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Gleichzeitig vereinbarte der Minister die Einführung eines Pilotprojekts, um praktische Erkenntnisse über die Umsetzung seines Vorhabens zu erhalten. An diesem Projekt, das am 30. April 2011 seinen Abschluss fand, beteiligten sich aktiv 84 Unternehmen. Die Hälfte davon waren Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Erfahrungen mit dem neuen Modell sammeln wollten.

Am 16. August 2011 fand im Bundesfinanzministerium (BMF) eine Veranstaltung unter Beteiligung von Vertretern und Teilnehmern des Projektlaufs statt, in der Verbände und Unternehmen nochmals auf der Grundlage eines geänderten Anwendungsschreibens zu § 5b EStG angehört wurden. Gegenstand der Anhörung waren auch Entwürfe von Branchentaxonomien, die das BMF den Verbandsvertretern im Juni übersandt hatte. Die Verbandsvertreter bemängelten insbesondere, dass viele Unternehmen den mit der Neuregelung verbundenen Zeit- und Personalaufwand nicht einmal ansatzweise einschätzen könnten. Viele Betroffene waren lediglich durch Presseberichte auf die Notwendigkeit einer Umstellung aufmerksam geworden. Die Einschätzungen zu den Kosten dafür schwankten stark. Nach Auskunft der "BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG" rechneten 22 Prozent der Teilnehmer des Pilotprojekts mit Umstellungskosten in Höhe von 10 000 bis 50 000 Euro. Andere Verbandsvertreter sahen jedoch Aufwendungen von mehr als 50 000 Euro auf jeden Bilanzierenden zukommen.

Die Verbandsvertreter registrierten, dass der Finanzminister nicht geneigt war, das einmal begonnene Vorhaben wieder zu begraben. Insoweit versuchten sie, sich mit einer kommenden Neuregelung zu arrangieren und das Unvermeidliche mit Vorteilen zu garnieren. Der DIHT forderte insoweit den Gesetzgeber auf, die papierlose Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung in der Abgabenordnung (AO) neu zu regeln statt über § 5b EStG. Eine solche Neuregelung sollte sich den DIHT-Vorstellungen zufolge an den Daten orientieren, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zu erfassen sind – so sei der exzessive Datenhunger der Verwaltung einzudämmen. Man könne sich auch einen um rund 10 Prozent höheren Datenumfang vorstellen, wenn im Gegenzug die Frist zur Aufbewahrung von steuerlichen Unterlagen (bisher zehn Jahre) verkürzt werde.

Wie sehr sich die Interessenlagen unterscheiden, verrät eine Stellungnahme des Vorstandsvorsitzenden der DATEV, des größten deutschen Dienstleisters für Steuerberater. Er sieht in der Einführung der E-Bilanz mittelbare Vorteile. Die elektronische Bilanz sei eine zwingende Komponente im Risikomanagementsystem der steuerlichen Veranlagung. Der Mandant (Steuerberater) werde aufgrund der E-Bilanz zu seinem Glück gezwungen: Durchgängige elektronische Prozesse im Rechnungswesen erzielten notgedrungen Rationalisierungseffekte. Auch der DATEV-Repräsentant Prof. Dieter Kempf glaubt, es sei zielführender, die Regelungen zur E-Bilanz in der AO zu verankern. Wenn sich jedoch nicht gleichzeitig an der Frist der Rechtssicherheit etwas ändere, wäre das Vorhaben ihm zufolge nicht konsequent durchdacht. Übersetzt bedeutet dies, dass Kempf über die E-Bilanz sicherstellen möchte, dass die Bestandskraft der Steuerbescheide schneller eintritt. Das mag für die DATEV wünschenswert sein, für Unternehmen und Berater jedoch würde es den Termindruck verschärfen, weil sie im Zweifelsfall schneller Rechtsmittel einlegen müssten.

Am 28. September 2011 hat das BMF sein abschließendes Schreiben über die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt [4]. Im Kern hat der Finanzminister auf die vielfältige Kritik nur halbherzig reagiert. Die Wünsche der Verbandsvertreter nach einschneidenden verfahrensrechtlichen Änderungen haben kein Gehör gefunden. Die Verwaltung erkennt jedoch an, dass es vielen Unternehmen unmöglich sein wird, die erwünschten Vorgaben innerhalb der nächsten beiden Jahre zu erfüllen. Grundsätzlich müssten die Bilanzierer für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, eine E-Bilanz vorlegen. Die Verwaltung wird es jedoch nicht beanstanden, wenn bilanzierende Unternehmen ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 noch nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Das bedeutet, dass die Neuregelung erst für das Wirtschaftsjahr 2013 greift, also für Bilanzen, die 2014 angefertigt werden.

Einen wesentlichen Kritikpunkt hat der Finanzminister nicht entschärft: Die weitreichenden Erklärungspflichten gelten unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Insoweit treffen den "Bäcker um die Ecke" dieselben Erklärungspflichten wie einen Weltkonzern – so Robert Heller vom DIHK. In seinem Schreiben hat das BMF den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten (Taxonomie) geregelt. Danach erfolgt die elektronische Übermittlung der Inhalte von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach einer sogenannten Kerntaxonomie. Darin sind die Positionen für alle Rechtsformen enthalten.

Für bestimmte Wirtschaftszweige hat das BMF Spezial- und Branchentaxonomien geschaffen: Das betrifft Banken und Versicherungen, Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie kommunale Eigenbetriebe [5]. Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, hat die Verwaltung im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Kann ein bestimmter Sachverhalt aus der Buchführung nicht in die Taxonomie überführt werden, lassen sich die Daten alternativ mittels dieser Auffangpositionen übermitteln.

Steuerbegünstigten Körperschaften (beispielsweise Krankenhäusern, Vereinen, Stiftungen, Betrieben gewerblicher Art) wird gestattet, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnungen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gleiches gilt für Personenhandelsgesellschaften hinsichtlich des Berichtsteils "Kapitalkontenentwicklungen" (Muss-Felder). Demgegenüber müssen diese Gesellschaften Sonder- und Ergänzungsbilanzen jeweils in gesonderten Datensätzen auf die neue vorgeschriebene Weise übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 enden, gibt es jedoch Erleichterungen bei der technischen Übermittlung. Die Verwaltung hat angekündigt, die Taxonomie regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen zu prüfen und gegebenenfalls um Branchentaxonomien zu erweitern. Nach Veröffentlichung einer aktuelleren Taxonomie sei diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden.

Der Bundesfinanzminister und die Vertreter der Finanzverwaltung wollten bisher den Eindruck erwecken, die Folgen aus der Einführung der E-Bilanz seien für Unternehmen relativ einfach umzusetzen. Diese Darstellung ist als Märchen entlarvt worden. Die Abweichungen der neu eingeführten Taxonomie von den bisherigen gebräuchlichen Kontenrahmen erfordern eine Umstellung der Finanz- und Rechnungswesen sowie der Rechnungslegungssysteme. Der bilanzierende Unternehmer beziehungsweise sein Steuerberater muss den bisherigen Kontenrahmen an die durch die XBRL-Taxonomie vorgegebene Gliederungstiefe anpassen; dann gilt es die erweiterten Daten zu erfassen und einzupflegen. Einigkeit besteht darin, dass es notwendig sein wird, steuerliche Änderungen im betrieblichen Rechnungswesen bereits während des Wirtschaftsjahres zu erfassen. Wie dies zu geschehen hat und wie man die Daten dann aufbereitet, muss im Einzelfall geklärt werden. Nach Ansicht einiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wird es erforderlich sein, zusätzlich zur HGB-Buchhaltung noch eine eigene steuerliche Buchhaltung zu führen.

Die Verwaltung hat für die E-Bilanz eine Härtefallregelung aufgenommen. Dazu verweist das BMF-Schreiben auf § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung 1977 (AO). Danach ist auf eine Übermittlung "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch Datenfernübertragung zu verzichten, wenn diese für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand die technischen Möglichkeiten dafür schaffen könnte oder wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Man sollte sich jedoch nicht täuschen lassen: Die Finanzverwaltung hat es in der nahen Vergangenheit verstanden, mit Nachdruck eine Abgabe von Steuererklärungen auf dem gesetzlichen Wege durchzusetzen. Auf fehlende Computerkenntnisse kann sich beispielsweise der für die Buchführung zuständige Geschäftsführer eines bilanzierenden Unternehmens nicht berufen, wenn ein weiterer Mitgeschäftsführer (mit einem anderen Tätigkeitsfeld) über entsprechende Kenntnisse verfügt. Der Hinweis, man wolle das betriebliche Computersystem nicht nach außen öffnen, dürfte nach den umfangreichen gesetzlichen Vorgaben obsolet sein. Es wird den Unternehmen überlassen sein, ausreichende Vorkehrungen für die Sicherheit ihrer Systeme zu treffen.

Wer immer für eine schlanke Verwaltung plädiert und den Abbau von Personal als unbedingtes Muss betrachtet hat, sollte ins Nachdenken geraten: Forderungen an den Staat werden oft zum Bumerang. Für Steuer- beziehungsweise Bilanzpflichtige kann die Behördenverschlankung sich als sehr teure Sache erweisen. Wie schon bei der Umsatzsteuer werden die Bürger beziehungsweise Unternehmen für hoheitliche Aufgaben eingespannt. Hinzu kommt, dass die bilanzpflichtigen Unternehmen noch nicht die Endstation für den digitalen Behördenzug darstellen: Die Vertreter der steuerberatenden Berufe erwarten, dass die Finanzverwaltung auch diejenigen, die ihre Einkünfte nur in Form einer Einnahme- und Überschussrechnung ermitteln, in absehbarer Zeit verpflichten wird, ihre Erklärungen in elektronischer Form abzugeben.

Wenn man wohl informierten Kreisen Glauben schenken kann, wäre die Verwaltung derzeit nicht einmal in der Lage, die Daten im angelieferten Zustand automatisch zu verarbeiten. Stattdessen sollen die Erklärungen per PDF ausgedruckt und abgeheftet werden. Sollte dies allgemeine Praxis sein und auf absehbare Zeit bleiben, müsste sich der Finanzminister äußerst unangenehme Fragen gefallen lassen.

Der Autor Martin Weigel ist Richter am Thüringer Finanzgericht in Gotha. / (psz)

Literatur

  1. Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (StBürokratAbG)
  2. Martin Weigel, Der elektronische Steuerbürger, Rechtsprechung und Neuerungen bei den Steuern 2011, c’t 7/2011, S. 148
  3. § 52 Abs. 15a EStG; www.gesetzeiminternet.de/estg
  4. BMF-Schreiben vom 28. 9. 2011; IV C 6- S 2133-b/11/10009 DOK2011/0770620; abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de
  5. Die Sonderregelungen sind unter www.eSteuer.de abrufbar.

(map)