Die Facebook-Falle für Arbeitnehmer

In Frankreich wurden Mitarbeiter gefeuert, weil sie sich auf Facebook negativ über ihren Arbeitgeber geäußert haben. Auch hiesige Arbeitnehmer sollten die Wut auf Ihren Chef lieber im Sportstudio als im Web rauslassen, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Von
  • Marzena Sicking

In Frankreich wurden Mitarbeiter gefeuert, weil sie sich auf Facebook negativ über ihren Arbeitgeber geäußert haben. Rechtsanwalt Alexander Bredereck erklärt, warum auch hiesige Arbeitnehmer die Wut auf Ihren Chef lieber im Sportstudio als im Web rauslassen sollten.

In Frankreich wurden Mitarbeiter einer Firma entlassen, weil sie sich auf Facebook negativ über ihren Arbeitgeber geäußert haben. Riskiert ein Arbeitnehmer, der sich negativ über seinen Arbeitgeber äußert, auch in Deutschland seinen Job?


Alexander Bredereck: Eindeutig ja. Je nach Schwere der Verfehlungen dürfte aber zunächst eine Abmahnung erforderlich sein. Nur bei besonders schweren Verfehlungen, etwa wenn zusätzlich Betriebsinterna nach draußen getragen werden oder der Arbeitgeber strafrechtlich relevant beleidigt wird.

Macht es dabei einen Unterschied, ob die Kritik online ausgesprochen wird, zum Beispiel in sozialen Netzwerken oder Foren, oder ob der Arbeitgeber in einem "live" Gespräch kritisiert wird?

Bredereck: Selbstverständlich. Entscheidender Punkt bei der Meinungsäußerung auf Plattformen wie Facebook ist doch, dass damit eine unbegrenzte Zahl von Externen, darunter auch Geschäftspartner und Kunden des Unternehmens Kenntnis von den abwertenden Äußerungen erhält und das Image des Unternehmens dadurch unter Umständen enormen wirtschaftlichen Schaden nimmt. Außerdem dürfte der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Schweigepflicht verstossen. Diese gilt in Deutschland auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Wenn sich Angestellte gegenüber Dritten, beispielsweise Kunden, kritisch über ihr Unternehmen äußern, ist das doch aber sicherlich anders zu werten, als wenn sich Kollegen untereinander austauschen?

Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucher- zentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen. Kontakt und weitere Informationen: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Bredereck: Das stimmt. Wenn man nur unter Kollegen gegen den Arbeitgeber stänkert, können die oben beschriebenen Folgen nicht eintreten. Aber: Wer kann schon sicher sein, dass Äußerungen auf Facebook wirklich vor Dritten geschützt sind? Wer will seinen Arbeitsplatz ernsthaft vom Datenschutz bei Facebook und Co. abhängig machen? Und wenn es bei dem kritischen Gespräch unter Kollegen bleibt? Auch das mündlich Gesagte kann dem Arbeitgeber überliefert werden. Vielleicht taugt solches nicht für eine Kündigung. Meine Erfahrung ist aber, dass jeder ausgesprochenen Kündigung eine innere Kündigung vorausgeht. Diese erfolgt viel früher. Wenn dem Arbeitgeber nachteilige Äußerungen über ihn hinterbracht werden, wird das den Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers jedenfalls nicht sicherer machen.

Aber Kritik ist doch auch eine Form von Meinungsfreiheit. Gelten für Arbeitnehmer hier Sonderregeln?

Bredereck: Nicht nur für Arbeitnehmer. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt für niemanden unbegrenzt. Wenn ich dem Busfahrer der bei 20 Grad Minus direkt vor mir die Tür schließt und lächelnd in den Seitenspiegel grinst, "Arschloch" hinterherrufe, habe ich meine Meinung geäußert. Diese würde sicher auch von den meisten Reisenden geteilt. Trotzdem ist es eine strafbare Beleidigung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindet sogar ein besonderes Vertragsverhältnis in dessen Rahmen sie sich zu noch mehr Rücksichtnahme gegeneinander verpflichten. Die Meinungsfreiheit ist in diesem Zusammenhang regelmäßig ein stumpfes Schwert.

Die französischen Mitarbeiter hatten die Kommentare nicht öffentlich zugänglich gemacht, sondern den Personenkreis, der sie lesen durfte eingeschränkt. Trotzdem wurden sie vom Arbeitgeber dafür entlassen. Darf man sich als Arbeitnehmer auch Freunden gegenüber nicht kritisch über das eigene Unternehmen äußern?

Bredereck: Ob die Kündigungen in Deutschland auch wirksam wären, kann ich schlecht beurteilen. Es kommt hier sicher auf den Einzelfall an, also darauf, wie stark die Interessen des Arbeitgebers wirklich tangiert wurden. Schon wegen der oben zitierten Verschwiegenheitspflicht sollte man aber auch gegenüber Freunden und sogar Verwandten generell vorsichtig sein. Das gilt erst recht für schriftlich dokumentierte Äußerungen. Wie sollen sich Arbeitnehmer verhalten, um kein Risiko einzugehen? Sie sollten ihre Verschwiegenheitspflichten streng beachten. Es ist zu erwarten, dass die Unternehmen in den nächsten Jahren ihre Verantwortung im Bereich Datenschutz sensibler wahrnehmen werden, also auch verschärft gegen Mitarbeiter vorgehen, die sich nicht an die betrieblichen Vorgaben, beziehungsweise ihre vertraglichen Verpflichtungen halten. Seine Aggressionen gegen den Arbeitgeber sollte man also lieber im Sportstudio abreagieren.

Wie sollte man sich verhalten, wenn der Arbeitgeber von nachteiligen Äußerungen Kenntnis bekommen hat?

Bredereck: Manchmal hilft es, im Rahmen eines klärenden Gesprächs zu versuchen, die vergiftete Atmosphäre zu verbessern. Wer bereits konkrete arbeitsrechtliche Maßnahmen – Abmahnung, Kündigung – befürchten muss, sollte unbedingt rechtlichen Rat einholen. Es lohnt sich fast immer gegen eine Kündigung vorzugehen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis meist nicht mehr zu retten ist, die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage sind regelmäßig nicht schlecht. Es lässt sich also oft eine gute Abfindung – 0,5 Bruttomonatsgehälter oder deutlich mehr – herausholen. Außerdem kann man erreichen, dass der Arbeitgeber sich vergleichsweise verpflichtet die Vorwürfe nicht mehr aufrecht zu halten und ein sehr gutes Zeugnis erteilt. (Marzena Sicking) / (map)