Die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen zum Arbeitszimmer

Das Finanzministerium hat einen aktuellen Anwendungserlass zum Thema häusliches Arbeitszimmer veröffentlicht. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Bundesministerium der Finanzen hat seinen Anwendungserlass zur steuerlichen Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers aktualisiert. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, die zu berücksichtigen sind, wenn man ein häusliches Arbeitszimmer beim Finanzamt angeben möchte.

Maximal 1250 Euro pro Jahr und Raum


Für ein häusliches Arbeitszimmer können Kosten von bis zu 1250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 1. Halbsatz EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Pauschale, sondern um den maximal möglichen Wert pro Büro. Benutzt beispielsweise ein Ehepaar das Arbeitszimmer unabhängig voneinander für verschiedene berufliche Tätigkeiten, so können die Kosten dennoch nur einmal abgesetzt bzw. müssen eventuell auf die verschiedenen Personen oder Tätigkeiten aufgesplittet werden. Hat jeder sein eigenes Arbeitszimmer, dann können auch die jeweils dazugehörigen Kosten geltend gemacht werden.

100-prozentige Nutzung muss nicht sein

Zum Thema häusliches Arbeitszimmer kursieren die wildesten Gerüchte: ein paar private Bücher oder PC-Spiele im Regal sollen angeblich den Prüfer schon am beruflichen Hauptzweck zweifeln lassen. Ganz so dramatisch sieht es das Finanzministerium in Wirklichkeit aber nicht: dem aktuellen Schreiben zufolge genügt es, wenn das Arbeitszimmer "nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke" genutzt wird. Die "private Mitbenutzung" muss allerdings bei unter 10 Prozent liegen, damit sie bei der Berechnung der Kosten nicht berücksichtigt werden muss.

Auch der Keller kann ein häusliches Arbeitszimmer sein

Das Arbeitszimmer muss sich nicht zwingend im Wohnbereich selbst befinden. So kann auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach des Wohnhauses als Arbeitszimmer gelten. Wichtig ist nur, dass der Raum durch unmittelbare Nähe mit den privaten Wohnräumen verbunden ist, also zu der Wohneinheit gehört. Das Kellerbüro im Einfamilienhaus ist somit wohl unproblematisch. Ein Raum, der in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zur Privatwohnung als Arbeitszimmer angemietet wurde und nicht unmittelbar an die Privatwohnung anschließt, kann hingegen schon als außerhäusliches Arbeitszimmer gelten.

Was man absetzen kann

Nicht nur Miete, Energiekosten, Müllabfuhr, Grundsteuer & Co können anteilig abgesetzt werden. Auch Renovierungskosten oder Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie zum Beispiel Tapeten, Teppiche und Vorhänge können abgesetzt werden. Wer jetzt losziehen und sich teure Kunstgegenstände für sein Büro kaufen will, sollte das lieber nochmal überdenken, denn das zahlt er aus eigener Tasche. Sogenannte "Luxusgegenstände" gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen. Auch Arbeitsmittel haben hier buchungstechnisch nichts zu suchen (sie kommen ja an anderer Stelle zum Einsatz).

Auch ITler profitieren von der neuen Regelung

Zwar wird in diesem Zusammenhang als Beispiel meist der Lehrer genannt, der zu Hause die Schularbeiten redigieren muss, doch die Regelung ist natürlich auch für IT-Spezialisten interessant. Und zwar nicht nur für Freiberufler: Muss beispielsweise ein angestellter EDV-Fachmann regelmäßig Bereitschaftsdienst verrichten und mögliche Fälle ggf. von Zuhause aus betreuen, dann kann er das Arbeitszimmer ebenfalls steuerlich geltend machen. Vertriebsmitarbeiter haben hingegen wenig Grund zur Freude: Bei Handelsvertretern (auch freiberuflichen) liegt der Tätigkeitsschwerpunkt nach Auffassung des Ministeriums im Außendienst und nicht im häuslichen Arbeitszimmer – auch wenn hier der ganze "Papierkram" erledigt wird. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)