Dienstleister: DL-InfoV verpflichtet zu umfangreichen Angaben

Für Dienstleister gelten besondere Informationspflichten, die weit über Impressumspflicht & Co hinausgehen. Die sogenannte "DL-InfoV" wurde aber von vielen Anbietern noch nicht komplett umgesetzt. Eine Steilvorlage für professionelle Abmahner.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Seit Mai letzten Jahres ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (kurz "DL-InfoV") in Kraft, trotzdem wurde sie von vielen Dienstleistern noch immer nicht komplett umgesetzt. Viele fühlen sich sicher, weil sich die DL-InfoV zum Teil mit den Vorschriften überschneidet, die sich aus der Gewerbeverordnung oder dem Telemediengesetz ergeben. Wer die hier geforderten Angaben bereit hält, hat aber nicht unbedingt schon alle Anforderungen der DL-InfoV erfüllt.

Für wen gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung?

Für die meisten Dienstleister innerhalb der EU, egal ob sie im Internet oder nur stationär tätig sind. Ausnahmen gibt es natürlich auch hier. So sind beispielsweise Gesundheitsdienstleister oder auch Finanzdienstleister von der Verordnung nicht betroffen. Viele Dienstleister haben die Informationspflicht allerdings noch nicht umgesetzt, weil sie glauben, dass diese nur für Gewerbetreibende gilt. Das ist falsch. Auch freiberufliche Dienstleister sind hier in der Pflicht.

Welche Informationen müssen veröffentlicht bzw. bereit gehalten werden?

Die Verordnung ist quasi zweistufig. Bestimmte Informationen müssen stets zur Verfügung gehalten, andere nur auf Anfrage herausgegeben werden. Bei den Angaben, die stets bereit gehalten werden müssen, gibt es tatsächlich viele Überschneidungen mit anderen Gesetzen, beispielsweise mit der Impressumspflicht. Die fordert ja bereits Angaben wie vollständigen Namen, Kontaktdaten, Angaben zur Rechtsform, Nennung des Handelsregisters und Umsatzsteuer-ID, etc. Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung fordert darüber hinaus aber auch noch Angaben zur Berufshaftpflicht (falls eine besteht), wobei auch Name und Anschrift des Versicherers zu nennen sind. Auch AGB und Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, müssen hier genannt werden. Ebenso müssen die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung beschrieben werden.

Diese Informationen muss der Dienstleister dem potentiellen Kunden ohne zusätzliche Aufforderung zuschicken oder zugänglich machen.

Auf Anfrage muss der Dienstleister außerdem Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen machen können, den Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat und wo diese einsehbar sind sowie Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Desweiteren muss der Dienstleister seine Preise nennen oder – falls der Preis der Dienstleistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht – die Einzelheiten der Berechnung bzw. einen Kostenvoranschlag. Hier gibt es viele Überschneidungen mit der Preisangabenverordnung im Handel.

Was passiert, wenn man die Informationen nicht anbietet?

Wer die Verordnung nicht umsetzt, obwohl er dazu verpflichtet ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann. Auch Abmahnungen zu diesem Thema sind wahrscheinlich. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)