Domainverkauf steuerpflichtig?

Das Finanzgericht Köln hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob der Erlös aus dem privaten Verkauf einer Internet-Domain als "sonstige Einkünfte" zu versteuern ist.

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Von
  • Georg Schnurer

Die selbstständige Frau F. und ihr nichtselbstständig beschäftigter Ehemann hatte die Steuererklärung für das Jahr 2001 abgegeben. Das zuständige Finanzamt übermittelte daraufhin den entsprechenden Steuerbescheid. Am 2. Januar 2008 folgte dann die böse Überraschung: Das Finanzamt Köln schickte einen geänderten Steuerbescheid (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) für das Jahr 2001. Durch eine Kontrollmitteilung eines anderen Finanzamts war aufgefallen, dass Herr F. 2001 eine Internet-Domain für 15.000 DM an die Firma T. verkauft hatte. Das Finanzamt sah darin einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 3 (sonstige Einkünfte aus Leistungen) des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die gemeinsam veranlagten Eheleute legten gegen diesen Änderungsbescheid am 4. Januar 2008 Einspruch ein. Ihre Argumentation: Bei einer Domain handele es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut und bei dessen privater Veräußerung somit um steuerfreie Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG . Das Finanzamt wies diesen Einspruch am 31.7.2008 zurück. Begründung: Eine Veräußerung der Domain sei schon deshalb kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1, weil die Sicherung der Domain bei der DENIC nicht mit Kosten verbunden sei und es sich bei dem Domain-Namen vielmehr um ein von Herrn F. selbst geschaffenes Wirtschaftsgut handle. Diese Umstände fielen nicht unter den Begriff "Anschaffung". Das Recht an einer Domain sei vielmehr vergleichbar mit dem Recht an einem Patent. Die vermeintliche Veräußerung sei daher eine Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit gegen Entgelt – also die Einräumung einer Lizenz – und dies sei nun mal steuerpflichtig.

Damit wollten sich die Eheleute F. jedoch nicht abfinden. Am 2. September erhoben sie deshalb Klage beim zuständigen Finanzgericht Köln. Das Gericht entschied am 20. April 2010 (FG Köln, Az. 8 K 3038/08) zugunsten der Eheleute. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Rechte des Klägers.

Leistung vs. Veräußerung

Grundsätzlich, so das Gericht, sind Einkünfte aus Leistungen steuerpflichtig. Solche Leistungen sind jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welche Gegenstand eines entgeltlich ausgestalteten Vertrages werden können und aufgrund dessen eine Gegenleistung auslöst. Beim Verkauf einer Internet-Domain handele es sich aber um einen Veräußerungsvorgang und nicht um eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens.

Der vom Finanzamt Köln bemühte Vergleich mit der Einräumung einer Patentlizenz (§ 22 Abs. 3 EStG ) greift nach Auffassung des Finanzgerichts auch deshalb nicht, weil die Nutzungsbedingungen des DENIC in § 6 klar festlegen, dass der bisherige Inhaber der Domain mit der Übertragung an einen Anderen alle mit der Domain verbundenen Nutzungsrechte aufgebe. Der bisherige Domaininhaber überlasse somit mit der Übertragung der Domain gerade nicht sein Vermögen zur Nutzung durch den Erwerber – beispielsweise in Form eines Lizenzvertrages –, vielmehr verliere er aufgrund der Kündigung gegenüber der DENIC eG seine Rechte an dem Domain-Namen vollständig für die Zukunft.

Privates Veräußerungsgeschäft

Ein privater Domainverkauf unterliegt – wie beispielsweise auch ein privater Wertpapierverkauf - nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich der Besteuerung nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG . Eine Steuerpflicht für solche privaten Veräußerungsgeschäfte liegt allerdings nur vor, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf des Wirtschaftsgutes nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Argumentation des beklagten Finanzamts, welches bereits aufgrund fehlender Kostenpflichtigkeit der Registrierung das Fehlen einer Anschaffung bemängelte, folgte das Gericht nicht. Diese sei entweder unmittelbar durch die Zahlung der Gebühren an die DENIC oder mittelbar durch Zahlung an ein DENIC-Mitglied, das die Registerierung für den Kunden vornimmt, gegeben. Zudem hatte Herr F. die Domain bereits 1999 bei der DENIC registriert und erst 2001 an die Firma T. verkauft.

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass der private Verkauf einer Domain grundsätzlich dann einkommensteuerpflichtig ist, wenn zwischen der Registrierung der Domain und dem Verkauf der Domain weniger als ein Jahr liegt.

Sofern das Gericht jedoch zu dem Schluss gekommen wäre, dass es keine Anschaffung i. S. des Gesetzes gegeben hat, wäre im Ergebnis diese Vorschrift nicht anwendbar und eine Steuerpflicht nach dieser grundsätzlich nicht gegeben.

Privat vs. gewerblich

Im zu beurteilenden Sachverhalt fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf der Internet-Domain in irgendeinem Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und den daraus erzielten Einkünften steht. Das Gericht sah dies dadurch bestätigt, dass der Ehemann - im Gegensatz zu seiner Frau - in dem zugrundeliegenden Steuerjahr lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte.

Das Finanzgericht Köln hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision gegen dieses Urteil zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar sein kann.

Trotz dieser zugelassenen Revision dürfte das Urteil vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben, da sich das Finanzgericht in Köln, was die Einordnung der Domain als Wirtschaftsgut anbelangt, an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientiert und die daraus erwachsende steuerrechtliche Einordnung bei Verkauf dieses Wirtschaftsgutes konsequent weiter geführt hat.

Tim Günther ist Anwalt bei der Römermann Rechtsanwälte AG (Hamburg • Hannover • Berlin). (gs)