Droht bei fehlender Datenschutzerklärung eine Abmahnung?

Wer gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, muss damit rechnen, dass ihm ein Wettbewerber eine Abmahnung wegen einer angeblich unlauteren geschäftlichen Handlung schickt.

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Von
  • Marzena Sicking

Droht bei fehlender Datenschutzerklärung auch eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung? Diese Frage beantwortet im folgenden Beitrag Rechtsanwalt Thomas Feil.

Bei einem gewerblichen Internetauftritt kann es durchaus passieren, dass im Falle einer fehlenden Datenschutzerklärung ein Mitbewerber auf die Idee kommt, gegenüber dem Betreiber der Webseite eine Abmahnung auszusprechen. Die Frage, welche sich für den Abgemahnten in einem solchen Fall stellt ist, ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist und dies im Ernstfall auch vor Gericht so gesehen werden würde.

(Bild: Thomas Feil)

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber drohen regelmäßig in solchen den Fällen, in denen dem von der Abmahnung Betroffenen eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 4 UWG vorgeworfen werden kann. Einen möglichen Angriffspunkt könnte hier die Regelung des § 4 Nr. 11 UWG bieten, wonach es als unlautere Handlung gilt, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es stellt sich demnach die Frage, ob § 13 TMG – dieser enthält die Bestimmungen zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung – eine Marktverhaltensregelung darstellt oder nicht.

Einige ältere Gerichtsentscheidungen (z.B. Urteil des LG München I vom 23.07.2003, Az. 1 HK O 1755/03) hatten dies für § 4 Abs. 1 TDDSG verneint. Das TDDSG ist mittlerweile nicht mehr in Kraft und § 4 Abs. 1 TDDSG durch den wortgleichen § 13 TMG ersetzt worden.

Dies entspricht wohl auch am ehesten der Schutzrichtung des Datenschutzrechtes, dessen Ziel es ist, die informationelle Selbstbestimmung natürlicher Personen zu schützen. Ob die Bestimmungen des Datenschutzrechts auch der Regelung des Marktverhaltens dienen, wie dies von § 4 Nr. 11 UWG vorausgesetzt wird, war dagegen fraglich. Das LG München sah in § 4 Abs. 1 TDDSG generell nur eine "wertneutrale Ordnungsvorschrift, die nicht dem Schutz des Wettbewerbs dient".

In jüngerer Zeit hatte jedoch mit Urteil vom 5. Dezember 2008 das Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 103 O 104/08 für die datenschutzrechtliche Norm des § 28 BDSG entschieden, dass ein Verstoß dagegen auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Leider begründete das Gericht diese Auffassung nicht näher, sondern beließ es bei dieser knappen Aussage.

Ob sich die Ansicht des Gerichts auf § 28 BDSG beschränkt, oder ob es der Ansicht ist, dass auch Verstöße gegen andere datenschutzrechtlichen Normen, wie beispielsweise § 13 TMG zugleich Verstöße gegen Wettbewerbsrecht darstellen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen.

Die Gefahr einer Abmahnung sowie der erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche aus einer solchen Abmahnung, ist leider nicht mehr zu unterschätzen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)