ElektroG: Hersteller und Händler sind in der Pflicht

Das ElektroG verpflichtet Hersteller sich an der Entsorgung ihrer Altgeräte zu beteiligen. Was viele Händler nicht wissen: Sie müssen selbst prüfen, ob ihr Lieferant sich an die Regeln hält. Wer das nicht tut, riskiert, dass er anstatt des Herstellers in die Pflicht genommen wird.

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Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Das Elektrogesetz, kurz ElektroG genannt, regelt seit 2006 die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland. Dabei werden die Hersteller dieser Produkte deutlich stärker in die Pflicht genommen, als früher. Auch für Händler brachte das ElektroG neue Pflichten mit sich. Hier eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten zum ElektroG .

Zweck des Elektrogesetzes ist grundsätzlich die Vermeidung von Abfällen durch Elektro- und Elektronikgeräte. Desweiteren regelt das „ElektroG“ die Wiederverwendung und Verwertung der Altgeräte. Auch dies soll der Reduktion der zu beseitigenden Abfallmenge dienen und die umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle sicherstellen.

In der Praxis hatte das 2006 eingeführte Gesetz unter anderem zur Folge, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bundesweit Sammelstellen einrichten mussten, an denen Einwohner die Altgeräte aus ihren Haushalten abgeben können. Für die Hersteller der Produkte brachte das Gesetz eine Rücknahme- und Entsorgungspflicht mit sich.

Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen:

Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Automatische Ausgabegeräte.

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich und ihre Geräte registrieren lassen und regelmäßig melden, wieviele Geräte man in Umlauf gebracht hat. Damit soll verhindert werden, dass Hersteller Geräte auf den Markt bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen - denn die Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung ist für Hersteller mit zusätzlichen Kosten verbunden. Um sicherzustellen, dass diese auch im Falle einer Insolvenz vom Hersteller bezahlt und nicht vom Staat übernommen werden müssen, sind die Firmen außerdem verpflichtet, eine sogenannte „insolvenzsichere Garantie“ für die Kosten vorzulegen. Desweiteren sind die Geräte so zu kennzeichnen, dass sie zweifelsfrei dem Hersteller zugeordnet werden können.

Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der

a, neue Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und gewerblich anbietet
b, Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft
c, Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Ganz klar ja. Allerdings nur, wenn er bewusst Waren von nichtregistrierten Herstellern anbietet. In der Regel teilen Hersteller die entsprechende Registriernummer im Geschäftsverkehr mit dem Händler automatisch mit. Ist dies nicht der Fall, sollte man diese anfordern oder wahlweise selbst im Herstellerregister nachschauen. Wer das nicht tut oder gar bewusst Waren von nichtregistrierten Herstellern importiert und vertreibt, riskiert, dass er vom Gesetzgeber als Hersteller in die Pflicht genommen wird.

Erste Anlaufstelle ist die „Stiftung Elektro-Altgeräte Register“ (Stiftung EAR) in Fürth. Sie wurde vom Bundesumweltamt mit der Wahrnehmung „hoheitlicher Aufgaben“ betraut und nimmt nicht nur die Registrierungen entgegen, sondern organisiert auch die Bereitstellung und Abholung der Sammelbehälter in ganz Deutschland und informiert über neue Entwicklungen und Änderungen im ElektroG. (masi)