Erbschaftssteuer: Was bei Betriebsübertragungen zu beachten ist

Wer seine Firma an einen Nachfolger übergeben will, sollte sich lieber rechtzeitig um die steuerrechtlichen Aspekte kümmern. Ansonsten warten auf den Inhaber und seine Nachfolger verschiedene steuerrechtliche Fallstricke.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Firmeninhaber, die eine Übergabe des Unternehmens an Erben oder andere Nachfolger planen, sollten sich lieber frühzeitig mit dem Thema der Unternehmensübergabe beschäftigen. Wird rechtzeitig geplant, lassen sich verschiedene steuerrechtliche Aspekte noch positiv beeinflussen.

Denn im Zuge der letzten Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 wurden Betriebsnachfolgen zwar weitgehend begünstigt. Dafür müssen jedoch zunächst umfangreiche Hürden genommen werden, wie Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C erklärt. "Viele Unternehmer wiegen sich in der scheinbaren Sicherheit, dass Betriebsübergaben seit der Reform generell begünstigt sind. Tatsächlich müssen aber umfangreiche Voraussetzungen erfüllt werden, um die steuerlichen Begünstigungen nutzen zu können."

Als erbschaftssteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen gelten Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) und Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, UG) von mehr als 25 Prozent. Zur Ermittlung der Beteiligungsquote bei Kapitalgesellschaftsanteilen werden auch Anteile einbezogen, die im Rahmen eines Poolvertrags gebunden sind, wenn im Rahmen des Pools mehr als 25 Prozent der Anteile vertraglich zusammengeschlossen sind. "Keine Regelung des Erbschaftsteuerrechts ist derart kompliziert und umfangreich wie die zur Besteuerung von Betriebsübertragungen", warnt Kerstin Winkler.

So sehe das Erbschaftssteuerrecht in den §§ 13a, 13b ErbStG zwei Optionsmodelle für eine Begünstigung vor:

  1. Die Regelverschonung: Diese sieht die sofortige Versteuerung von 15 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens vor. Voraussetzung ist, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens im Betrieb nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Als Verwaltungsvermögen gilt nicht produktives Vermögen wie vermietete Immobilien, Kunstgegenstände oder Wertpapiere. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Betrieb durch den Erben beziehungsweise Beschenkten mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und die Summe der Löhne und Gehälter während dieser fünf Jahre mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme beträgt. Bei der Regelverschonung wird zusätzlich noch ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt. Bis zu einem Betriebsvermögenswert von einer Million Euro kann damit faktisch auch eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden. Der Abzugsbetrag reduziert sich allerdings bei Vermögenswerten, die über 150.000 Euro liegen.
  2. Die Optionsverschonung: Hierbei kann sogar eine vollständige Steuerfreistellung des übertragenen Betriebsvermögens erreicht werden. Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Verwaltungsvermögen des übertragenen Betriebs nicht mehr als zehn Prozent beträgt und der Betrieb durch den Erwerber mindestens sieben Jahre fortgeführt wird. Während dieser sieben Jahre muss die Summe der Löhne und Gehälter mindestens 700 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen.

Die Wahl zwischen diesen Optionen muss mit Einreichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung feststehen und kann auch nicht mehr widerrufen werden. Klingt einfach, ist es aber in der Praxis keinesfalls, wie Steuerberaterin Winkler erklärt. Gerade die letzte Wirtschaftskrise habe gezeigt, wie problematisch die Erfüllung der Lohnsummenregelungen über mehrere Jahre werden kann. Denn wer in Krisenzeiten beispielsweise Personal entlassen muss, wird die 400 bzw. 700 Prozent kaum erfüllen können.

Auch die Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Werts eines nicht börsennotierten Betriebs gestaltet sich laut Steuerberaterin Winkler schwierig und führt oft zu hohen Steuerwerten, mit denen der Unternehmer nicht rechnet. Auch der 15-prozentige Besteuerungsanteil kann dann zur drückenden Belastung werden. Die Vorgaben der Finanzverwaltung zur Bewertung von Betrieben führen laut Winkler häufig zu drastischen Überbewertungen. Solche Überbewertungen können aber nur durch teure Sachverständigengutachten widerlegt werden, deren Zulassung unter Umständen erst im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht erreicht werden kann.

Steuerberaterin Winkler empfiehlt Firmeninhabern daher, sich möglichst frühzeitig mit Unternehmensübergaben zu beschäftigen. "Die Lohnsummenregelung oder die Höhe des Verwaltungsvermögens können vor Betriebsübergaben noch beeinflusst werden", so ihr Tipp. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)