Erstattungszinsen vom Fiskus sind künftig steuerfrei

Wer Zinsen vom Finanzamt bekommt, muss sie versteuern, wer welche bezahlen muss, darf sie nicht steuerlich geltend machen – dieses seit 1999 bestehende Ungleichgewicht hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil zugunsten des Steuerzahlers gekippt.

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Von
  • Marzena Sicking

Endlich auch mal eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer: Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt auf verspätete Einkommenssteuererstattungen bezahlt, müssen in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (15. Juni 2010, Az.: VIII R 33/07) entschieden. Damit hat der BFH nicht nur seine bisherige Rechtsprechung teilweise geändert, sondern auch eine Regelung aufgehoben, die seit Jahren wegen der Ungleichbehandlung von Fiskus und Steuerzahler kritisiert worden war.

Lange Zeit konnte der Arbeitnehmer, der eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten musste, die dazugehörigen Nachzahlungszinsen als Sonderausgabe abziehen. Diese Regelung wurde 1999 ersatzlos gestrichen. Die Pflicht, Erstattungszinsen vom Finanzamt zu versteuern, blieb. Dieses Ungleichgewicht, dass seitdem erfolglos kritisiert worden war, hat der Finanzhof nun abgeschafft. die Erstattungszinsen sind künftig steuerfrei.

Geklagt hatte ein Steuerzahler, der mit seinem Einkommenssteuerbescheid die Aufforderung erhielt, (nicht abziehbare) Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zu bezahlen. Zugleich sollte er aber für die erhaltenen Erstattungszinsen Steuern bezahlen. Gegen diese Ungleichbehandlung zog der Betroffene vor Gericht. Er machte in seiner Argumentation geltend, dass das in § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei.

Eine Verfassungswidrigkeit wollte der BFH nicht erkennen, hat allerdings die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. So wurden Erstattungszinsen bisher als zu versteuernde Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Dies gilt laut aktuellem Urteil jedoch nicht, wenn die (Einkommens-)Steuer und die dazugehörigen Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, denn damit werden sie dem "nichtsteuerbaren Bereich" zugewiesen (§ 12 Nr. 3 EStG) und dürfen auch nicht als zu versteuernde Einnahmen angesehen werden.

Finanzexperten wie die Bundessteuerberaterkammer begrüßen das Urteil, dass die scharf kritisierte Regelung aushebelt: "Dieses Ungleichgewicht in der Behandlung der Zinsen widersprach dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden", so Kammerpräsident Horst Vinken, "daher befürworten wir ausdrücklich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, da sie zu einem sachlichen Gleichlauf führt, der für alle betroffenen Steuerzahler nachvollziehbar ist." (Marzena Sicking) / (map)
(masi)