Fallstricke: Garantie und Privatverkauf bei eBay

Das Oberlandesgericht Hamm hat zwei Fälle verhandelt, bei denen es um Verkäufe auf eBay geht. Beide Urteile gingen für die betroffenen Händler nicht gut aus.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat zwei Urteile zum Handel auf eBay gefällt. Es ging dabei um die rechtliche Bedeutung einer mit der "Sofort-Kaufen"-Funktion verbundenen Garantieerklärung und der Frage, ab wann ein "Privatverkauf" keiner mehr ist bzw. welche Folgen das hat (vom 17.01.2013, Az.: 4 U 147/12 und 14.02.2013, Az.: 4 U 182/12).

Im ersten Fall ging es um einen Händler, der auf eBay Haushaltsgeräte anbot. Darunter auch ein Bodenstaubsager zum Preis von 318,50 Euro. Das Angebot enthielt die Option "Sofort kaufen". Das Produkt wurde auf mehreren Angebotsbildern gezeigt, auf dem dritten prangte zudem eine "5" unter der sich die Angabe "5 Jahre Garantie" befand. Allerdings wurde das Gerät gar nicht mit einer Fünf-Jahres-Garantie verkauft. Interessenten konnten diese lediglich als Option nach dem Kauf dazubuchen.

Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats handelte es sich bei dieser Angebotsgestaltung deshalb um eine unzulässige Werbung. So habe die Garantieerklärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Wie es in der offiziellen Erklärung des Gerichts heißt, muss gemäß § 477 BGB aber auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und auch darauf hingewiesen werden, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garantieerklärung müsse ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich seien. Dies betreffe insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Der Senat hat des weiteren darauf hingewiesen, dass die Angabe "5 Jahre Garantie" von Verbrauchern unter diesen Umständen als verbindliche Garantieerklärung und nicht nur als rechtsunverbindliche Ankündigung einer späteren Garantieübernahme verstanden werde. Mit der Option "Sofort-Kaufen" habe der Händler dann auch ein insgesamt bindendes Verkaufsangebot abgegeben, das ein Kunde nur noch durch die Betätigung der Schaltfläche "Sofort-Kaufen" bestätigen musste. Somit sei der Hinweis in dem Angebot auf eine fünfjährige Garantie auch als Bestandteil des Angebots zu sehen. Mit seiner Darstellung habe der Händler den Eindruck erweckt, dass das Gerät mit einer fünfjährigen Garantie abgegeben werde und keinesfalls herausgestellt, dass diese lediglich zu einem späteren Zeitpunkt noch via Garantievertrag abgeschlossen werden könne. Der Händler wird im Garantiefall also haften müssen.

Im zweiten Fall ging es um einen Anbieter, der insgesamt 250 neue Akkus auf eBay verkaufen wollte. Diese wurden in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen angeboten. Der Verkäufer wies aber darauf hin, dass auch größere Mengen bei Bedarf abgegeben werden könnten. Zugleich verwendete er folgenden Hinweis: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht."

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm sah das aber nicht mehr als privates, sondern als eindeutig gewerbliches Angebot an. Daher, so die Richter, handle es sich bei den Angeboten um unlautere Werbung. Denn der Bieter werde nicht über die Identität des Verkäufers informiert und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hingewiesen. Laut Urteil habe der Beklagte im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. Das dürfe angenommen werden, wenn eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung durchgeführt werde, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege in diesem Fall nahe, wenn der Mann auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen gehandelt habe. Auch die 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres und Art und Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus sprechen dafür, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Als weiteres Indiz nannten die Richter das Angebot des Mannes, bei Bedarf auch noch größere Mengen der angebotenen Produkte beschaffen zu können. Nicht gerade das klassische Verhalten eines Privatanbieters.

Den Hinweis des Beklagten, dass er die 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt habe, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten habe begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können. (map)
(masi)