Fehlende Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Klage

Wenn der juristische Vertreter bei seiner Arbeit schlampt, muss der Mandant die Zeche zahlen. Diese bittere Erfahrung musste jetzt ein Arbeitnehmer machen, dem durch den Fehler seines Anwalts die Chance gegen die Kündigung zu klagen, genommen wurde.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer in einer juristischen Angelegenheit Unterstützung bei einem Anwalt sucht, darf sich dennoch nicht blindlings darauf verlassen, dass sich dieser zuverlässig um seine Fristen und Formalitäten kümmert. Diese bittere Erfahrung musste jetzt ein Angestellter machen, dessen Kündigungsschutzklage unwirksam ist, weil seinem Anwalt ein Fehler unterlaufen ist.

So hatte der Angestellte, dem von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, sich rechtzeitig an eine juristische Kanzlei gewand und diese mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt. Tatsächlich hat die Anwaltskanzlei einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht übermittelt – per Fax, einen Tag vor Ablauf der Frist und leider ohne Unterschrift des zuständigen Anwalts. Damit war die Klageeinreichung aus Sicht der zuständigen Justizbehörde unwirksam und wurde als nicht rechtzeitig eingereicht gewertet.

Verständlichwerweise wollte der gekündigte Arbeitnehmer das nicht hinnehmen. Schließlich hatte er alles richtig gemacht und sah nicht ein, warum der formale Fehler seines Anwalts so ausgelegt wurde, als habe er die fristgerechte Abgabe einer Kündigungsschutzklage versäumt. Der Mann klagte auf nachträgliche Zulassung und scheiterte sowohl in der ersten Instanz wie auch vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. September 2010, AZ: 6 Sa 103/10). Denn den Richtern zufolge, ist ein Fehler des Prozessbevollmächtigten, also in der Regel des Anwalts bzw. der Anwaltskanzlei, grundsätzlich dem Kläger zuzurechnen und damit so zu behandeln, als habe der Kläger selbst ihn begangen. Begründet wurde dies damit, dass sonst der Prozessgegner ja ständig damit rechnen müsste, dass versäumte Klage- oder Einspruchsfristen verlängert werden, weil der Gegner sich auf einen angeblichen Fehler des Prozessbevollmächtigten berufe. Damit werde für den Gegner das Prozessrisiko schon größer, nur weil ein Anwalt eingeschaltet wurde. Mit anderen Worten: die Richter befürchten wohl, dass Prozessbeteiligte und Anwälte ein angebliches Versäumnis nur vortäuschen könnten, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen. Wie ein juristischer Laie überprüfen soll, ob die beauftragte Anwaltskanzlei ihre Arbeit korrekt durchführt, wurde bei dieser Gelegenheit leider nicht erklärt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)