Feiertag kein Grund für Fristverschiebung

Feiertage können durchaus eine Fristverlängerung zur Folge haben. Allerdings nur, wenn es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt und der Verhandlungsort betroffen ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Man kann es nicht anders sagen: immer wieder scheitern Klagen, weil die Betroffenen den Papierkram auf die lange Bank schieben. Oder bei der Auslegung von Fristen eine besondere Kreativität an den Tag legen. Und die Erfahrung zeigt: wer zu spät abgibt, den bestraft das Gericht.

So kann sich ein Mann aus Düsseldorf seinen geforderten Schadensersatz nun Abschminken, weil er seine Unterlagen bei Gericht einen Tag zu spät eingereicht hat. Sein Fall war vor dem zuständigen Arbeitsgericht gescheitert und auch beim Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hatte die Berufung keinen Erfolg. Außerdem ließ das Landesarbeitsgericht keine Revision zu, wogegen der Mann Beschwerde einlegen wollte. Diese hätte er binnen eines Monats, also in diesem Fall bis zum 23. Juni 2011, abgeben müssen. Das entsprechende Fax kam beim Bundesarbeitsgericht allerdings erst am 24. Juni an.

Daraufhin ließ das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zu. Der Kläger legte auch dagegen Widerspruch ein und zwar mit der Begründung, die Frist habe sich doch um einen Tag verlängert, schließlich sei der 23. Juni 2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei.

Das war zwar richtig, half dem Kläger aber nicht weiter. Denn im Freistaat Thüringen ist der Fronleichnamstag schon seit 1994 kein gesetzlicher Feiertag mehr – und das Bundesarbeitsgericht hat seine Sitz in Erfurt.

Das Ende der Rechtsmittelfrist wird wegen eines Feiertages nur verschoben, wenn es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Entscheidend ist außerdem, ob der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist, so die Richter des 8. Senats in ihrem kürzlich veröffentlichten Urteil (24.08.2011, Az.: 8 AZN 808/11). (Marzena Sicking) / (map)
(masi)