Fernmeldegeheimnis bei privaten E-Mails am Arbeitsplatz

Arbeitgeber, die jederzeit Einblick in Firmenaccounts haben wollen, sollten eine persönlich private E-Mail-Nutzung strikt unterbinden. Sonst kann es zu datenschutzrechtlichen Problemen kommen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Arbeitgeber haben Interessen und Pflichten, bei denen es vor allem darum geht, das Geschäft am Laufen zu halten. Dennoch müssen sie Persönlicheitsrechte der Arbeitnehmer wahren und auch den Datenschutz beachten. Was also tun, wenn man in den E-Mail-Account eines Arbeitnehmers blicken möchte? Was Arbeitgeber dürfen und was nicht, erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil anhand eines aktuellen Urteils.

Arbeitgeber haben ein nachvollziehbares Interesse daran, während der Abwesenheit eines Arbeitnehmers auf dessen E-Mail-Postfach zuzugreifen. Schließlich können sich dort wichtige Mitteilungen von Kunden befinden, die bearbeitet werden müssen. Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern allerdings die private E-Mail-Nutzung mit dem dienstlichen Account, so kann sich hieraus schnell ein datenschutz- und persönlichkeitsrechtliches Problem ergeben, wenn der Arbeitgeber auf das elektronische Postfach zugreift, in dem sich auch private E-Mails befinden können.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen und jetzt veröffentlichten Fall (Urteil vom 16.2.2011, Az: 4 Sa 2132/10) hat eine Angestellte eines Automobilbetriebs ihren Arbeitgeber auf Unterlassung verklagt. In dem Betrieb war die private E-Mail-Nutzung erlaubt. Es musste aber sichergestellt werden, dass während der Abwesenheit eines Arbeitnehmers der Zugriff durch eine Vertretung sichergestellt ist. Eine Arbeitnehmerin hatte jedoch nicht dafür gesorgt, dass ein Kollege Zugriff auf die eingehenden E-Mails hatte. Nachdem mehrere Kontaktversuche seitens des Arbeitgebers gescheitert waren, wurde das E-Mail-Postfach der Arbeitnehmerin nach zwei Monaten in Anwesenheit des Datenschutzbeauftragten geöffnet.

Die als Verkaufsberaterin tätige Arbeitnehmerin verlangte nun, dass ihr Arbeitgeber nicht auf ihren E-Mail-Account zugreifen solle, da jede Öffnung ihres elektronischen Postfaches die Möglichkeit biete, ihre privaten E-Mails zu lesen und dies nicht ohne ihre vorherige Einwilligung erfolgen dürfe.

Das Gericht hatte die Klage zurückgewiesen und dies damit begründet, dass ein Arbeitgeber, der private E-Mail-Nutzung erlaubt, kein Diensteanbieter im Sinne des § 88 des Telekommunikationsgesetzes sei, da er die Dienste nicht geschäftsmäßig erbringe. Daher unterliege der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Datenbestände auch nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

Im übrigen liege auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers am Zugriff auf das elektronische Postfach bestand und ein Zugriff zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erforderlich und verhältnismäßig war. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)