Firma haftet für Missbrauch von Kundendaten

Missbraucht ein Mitarbeiter Kundendaten für strafbare Handlungen, muss sein Arbeitgeber für den Schaden haften.

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Von
  • Marzena Sicking

Der unter anderem für das Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem aktuellen Fall über die Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters geurteilt. Demnach muss das Unternehmen für den durch den Mitarbeiter verursachten Schaden haften (Urteil vom 15. März 2012, Az.: III ZR 148/11).

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der von einem Vermögensberater geschädigt wurde. Der Kläger hatte Anteile an einem Aktienfonds erworben und jeden Monat Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In Zusammenhang mit dem dazugehörigen Kontoeröffnungsantrag musste er der vermittelnden Gesellschaft und dem Handelsvertreter seine Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten übermitteln. Diese sollten nur zu Beratungszwecken genutzt werden.

2003 hat der Handelsvertreter den Aktienfonds durch Verkaufsaufträge aufgelöst. Dafür hatte er die Unterschrift des Kunden gefälscht und die Einnahmen aus dem Verkauf auf sein Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter wurde überführt und wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Geschädigte verlangte nun vom Auftraggeber des Verurteilten die Erstattung des veruntreuten Betrages. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht hat der Klage hingegen im Wesentlichen entsprochen. Die Revision der beklagten Firma vor dem Bundesgerichtshof wurde jetzt zurückgewiesen.

Die Richter bestätigten die Annahme des Oberlandesgerichts, dass hier ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB vorliegt, das durch den Handelsvertreter verletzt worden ist. Außerdem hat der Bundesgerichtshof die Einstandspflicht des Unternehmens nach § 278 Satz 1 BGB bejaht. Der Handelsvertreter sein nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen, sondern es habe ein direkter Zusammenhang mit seinen Aufgaben, den damit zugeteilten Informationen und einem schuldhaften Verhalten bestanden. Erst durch seinen Job sei er mit Informationen und Formularen ausgestattet gewesen, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten.

Fazit: Ein Unternehmen bzw. ein Unternehmer muss für Fehler und strafbare Handlungen seiner Mitarbeiter, die in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, im gleichen Umfang haften, wie für eigene Vergehen. (masi)