Händler müssen Auslaufmodelle in ihrer Werbung kennzeichnen

Händler, die Auslaufmodelle bewerben, dürfen dem Kunden nicht verschweigen, dass das Gerät nicht mehr produziert bzw. ausgeliefert wird. Kennt der Verbraucher so wichtige Details nicht, ist die Werbung wettbewerbswidrig.

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Von
  • Marzena Sicking

Bei der Werbung für hochwertige Produkte der Unterhaltungselektronik besteht für den Werbenden grundsätzlich die Verpflichtung darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell handelt. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 07.09.2010 (Az. I-20 U 171/02) bestätigt.

In dem entschiedenen Fall hatte die Beklagte, die einen Elektronik-Fachmarkt betreibt, im Januar 2002 in einer Zeitungsbeilage für einen "MV 3 Mini DV Digital Camcorder" geworben. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat daraufhin die Wettbewerbswidrigkeit dieser Anzeigen mit der Begründung geltend gemacht, das Gerät sei nicht als Auslaufmodell gekennzeichnet worden, obwohl zum Zeitpunkt der Werbung die Herstellung und Auslieferung dieses Modells vom Hersteller bereits aufgegeben worden seien und statt dessen nur noch das Nachfolgemodell "MV 4i" vertrieben wurde. Der Händler bestritt die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige, weil das Gerät noch im März, also rund einen Monat nach erscheinen der Anzeige, ausgeliefert worden sei und es ein Nachfolgemodell nicht gegeben habe (was allerdings durch die Aussage eines Produktmanagers des Herstellers widerlegt werden konnte). Auch verneinte der Händler die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes. Die Frage, ob der Verband überhaupt berechtigt ist, den Händler in dieser Sache belangen zu wollen, ging bis vor den Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hat die Klagebefugnis bejaht.

Auch in der Sache selbst hat das Landgericht die Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz bejaht und berief sich dabei auf das zum Zeitpunkt der Werbung geltende Recht auf der Grundlage von § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als auch auf das derzeit geltende Recht nach § 5a Abs. 2 UWG. Auch bezogen sich die Richter auf ein älteres Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3.12.1998, Az. I ZR 63/96 ), das besagt, dass bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik, wie beispielsweise – den damals noch üblichen – Videorekordern, eine Verpflichtung des Handels besteht, darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handelt. Dies gilt insbesondere für Geräte, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet werden. Die Hinweispflicht soll nach Ansicht der Karlsruher Richter jedoch nur dann gegeben sein, wenn ein Nachfolgemodell bereits auf dem Markt eingeführt ist.

"Die Kunden erwarten aus Sicht des Gerichts einen entsprechenden Hinweis des Werbenden, wenn das beworbene Produkt veraltet und ein neueres vorhanden ist", erläutert der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt. Vor diesem Hintergrund rät er Werbetreibenden dringend, sich bei der Planung und Konzeption von Werbemaßnahmen auch umfassend über Produktneuheiten und mögliche Nachfolgemodelle zu informieren. Aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeitsfragen und zur Vermeidung teurer rechtlicher Auseinandersetzungen und Abmahnungen sei es außerdem ratsam, schon im Vorfeld die Zusammenarbeit mit einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)