Ideen sind nicht urheberrechtlich geschützt

Wer einen Kunden mit tollen Ideen überzeugen will, sollte sich lieber vorher absichern. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Ideen angenommen werden, der Dienstleister aber nicht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 13 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wenn es darum geht, einen Auftrag zu gewinnen, muss der Dienstleister oftmals schon vorher zeigen, was er drauf hat. Wer sich aber beispielsweise als Freelancer darum bewirbt, eine Website neu gestalten zu dürfen, muss in der Regel vorab schon kreative Vorschläge abliefern. Seine besten Ideen sollte der Kreative aber lieber noch nicht verraten. Denn ohne vertragliche Absicherung besteht die Gefahr, dass der Interessent zwar die Ideen dankend annimmt, sie aber doch von einem anderen Dienstleister umsetzen lässt.

Diese Erfahrung machte kürzlich auch eine Werbeagentur, die sich um die Werbekampagne für eine Spendenaktion beworben hatte. Der Verein, der die Aktion durchführen wollte, bat die Konkurrenten um die Präsentation verschiedener Ideen. Dem kam auch die Werbeagentur nach: sie schickte eine Collage, auf der eine Menschenmenge und eine rote Notbremse zu sehen waren. Außerdem lieferte die Agentur die Ideenskizze dazu. Sie bekam den Auftrag dann allerdings nicht.

Etwa ein Jahr später stelle der Inhaber der Agentur fest, dass Werbeaktion durchgeführt wurde und die Plakate stark an die Idee seiner Agentur angelehnt waren – jedenfalls sah er das so und fühlte sich betrogen. Auf den Plakaten war nämlich eine Menschenmenge zu sehen, allerdings nicht mit einer roten Notbremse, sondern mit einem roten Feuermelder. Quasi das Gleiche in Grün, meinte der Werbeexperte und verklagte den Verein auf Schadensersatz. Seiner Ansicht nach lag hier eine Urheberrechtsverletzung vor.

Das Oberlandesgericht Hamburg sah das allerdings anders und verneinte eine Urheberrechtsverletzung und einen Anspruch auf Schadensersatz (Urteil vom 17.10.2012, Az.: 5 U 166/11). Begründet wurde dies damit, dass die ursprünglichen Collagen über keine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen würden. Auch die individuelle Ausgestaltung des Werkes sei wichtig. Je größer und deutlicher diese ist, desto höher ist auch der Urheberschutz. In diesem Fall sei aber ein eigenständiges Werk geschaffen worden. Die hinter der betreffenden Gestaltung stehende Idee sei nicht maßgeblich, sondern nur die konkrete Form der Gestaltung. Die Idee oder das Thema eines Werkes sind hingegen nicht urheberrechtlich geschützt, so die Richter. (gs)
(masi)