Impressumspflicht auch auf Baustellenseiten?

Nach einem Urteil des LG Aschaffenburg gilt die Impressumspflicht auch für im Aufbau befindliche Seiten. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil der unter anderem für Handelssachen zuständigen 2. Kammer des Landgerichts Aschaffenburg sorgt für Unruhe bei Gewerbetreibenden. Denn die Richter stellten fest, dass die Pflichtangaben nach § 5 TMG und § 55 RStV auch bei Internetauftritten erforderlich sein können, die sich noch im Bau befinden. Soll heißen: Der Hinweis "under construction" entbindet nicht automatisch von der Impressumspflicht (Urteil vom 3.4.2012, Az. 2HK O 14/12).

Tatsächlich ist das Urteil bei näherer Betrachtung aber keinesfalls überraschend, denn es bezieht sich auf einen besonderen Fall, der mit einem normalen Bau einer Internetseite wenig zu tun hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Herausgeber eines Anzeigenmagazins gegen einen Konkurrenten geklagt, weil auf dessen Website das Impressum fehlte. Tatsächlich befand sich die Seite noch im Aufbau und Besucher wurden mit dem Hinweis "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz" vertröstet. Allerdings war diese Seite keine reine "Baustelle", denn der Betreiber bot hier sein Anzeigenmagazin zur Einsicht und zum Download an. Das abrufbare Magazin enthielt auch ein Impressum.

Der Wettbewerber sah in diesem Aufbau einen Wettbewerbsverstoß. Denn die im Aufbau befindliche Seite werbe bereits um Kunden, daher müsse sie auch ein vollständiges Impressum beinhalten. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter dann auch an: Sobald der Internetauftritt wirtschaftliche Interessen aktiv verfolge, seien die genannten Pflichtangaben erforderlich. Wenn nämlich ein Angebot bzw. in diesem Fall ein Printmedium beworben werde und abrufbar sei, liege keine sogenannte Baustellenseite mehr vor. Es handle sich vielmehr bereits um einen geschäftsmäßigen Auftritt, der wirtschaftliche Interessen verfolge, Dafür seien die Angaben nach § 5TMG verpflichtend und leicht erkennbar und erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dass die Seite noch nicht vollständig aufgebaut sei und vom Kunden keine weiteren Leistungen über sie in Anspruch genommen werden könnten, sei dafür unerheblich.

Unternehmer, deren Seiten sich aber tatsächlich noch im Aufbau befinden und noch keinerlei weitere Aktivitäten beinhalten, dürfen sich das Impressum weiterhin sparen. (gs)
(masi)