Keine Haftung bei Hackerangriff auf eBay-Account

Wird ein eBay-Konto mittels Schadsoftware gekapert, muss der Inhaber für die mit seinen Zugangsdaten eingekauften Waren nicht bezahlen, so ein aktuelles Urteil.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Bei Kunden, die über Ebay teure Waren einkaufen und diese dann persönlich abholen möchten, sollten Händler vorsichtig sein. Wer keinen Blick auf den Personalausweis wirft, riskiert nämlich, seine Ware zu verlieren und auf der offenen Rechnung sitzen zu bleiben. Diese Erfahrung musste auch der Verkäufer eines Laptops machen.

Er hatte das Gerät über Ebay verkauft, das Geld wurde vom Konto des Käufers abgebucht. Der Käufer wollte das Gerät allerdings nicht zugeschickt bekommen, sondern lieber persönlich abholen. Der Verkäufer übergab es ihm, ohne sich davon zu überzeugen, dass es sich um den Inhaber des Ebay-Accounts handelte.

Tatsächlich stand ein Hacker vor ihm, der den Ebay-Account eines unbeteiligten Dritten mittels Schadenssoftware gekapert und dann auf dessen Kosten eingekauft hatte. Der Betrug fiel erst auf, als der eigentliche Inhaber des Kontos der Abbuchung des Geldes von seinem Konto widersprach.

Der Verkäufer des Laptops wollte den Kaufpreis aber haben und zwar von ihm. Schließlich sei die Ware über seinen Ebay-Acoount eingekauft worden, daher müsse er auch haften, so seine Forderung. Doch das Landgericht Gießen hat das in seinem Urteil verneint (vom 14.3.2013, Az: 1 S 337/12).

Wie die Richter erklärten, haftet der Inhaber nicht, wenn sein Account gehackt wurde und sich ein Dritter dadurch Passwörter und Zugangsdaten erschlichen und diese missbraucht hat. Eine Haftung käme nur in Frage, wenn er die Einkäufe durch eine andere Person geduldet bzw. zugelassen hätte, dass diese sich für ihn ausgibt.

Das sei in diesem Fall aber nicht gegeben, da der Inhaber seine Zugangsdaten nicht weitergegeben und auch von dem Hacking nichts mitbekommen hatte. Auch könne er nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden, dass er nichts von den Einkäufen mitbekommen hat. Denn der Inhaber eines Accounts ist nicht dazu verpflichtet, das Postfach seines Ebay-Kontos ständig auf möglicherweise missbräuchlich durchgeführte Käufe zu überprüfen.

Desweiteren bestätigten die Richter, dass den Verkäufer eine große Mitschuld trifft: Er hätte bei der Übergabe einen Identitätsnachweis verlangen müssen, bevor er die Ware an einen Fremden aushändigt. Nun ist der Verkäufer sein Laptop los und bleibt auch noch auf der offenen Rechnung und den Gerichtskosten sitzen. (gs)
(masi)