Lebenslanges Lernen leicht(er) gemacht

Wenn der Mitarbeiter sich das Geld für eine außerbetriebliche Fortbildung zurückholen wollte, musste auf dieses Geld oft Lohnsteuer gezahlt werden. Eine Steuerbefreiung zu erlangen, war schwierig. Nun wurde das Prozedere für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erleichtert.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Finanzamt macht es Arbeitgebern wie Arbeitnehmern nicht immer leicht, in Wissen zu investieren. Zugleich wird lebenslanges Lernen aber als Voraussetzung dafür propagiert, dass Arbeitnehmer und Firmen im Markt dauerhaft bestehen können. Offenbar ist der Widerspruch nun doch aufgefallen, denn die Weiterbildung wird nun endlich steuerrechtlich erleichtert.

So war es bisher eine durchaus problematische Konstellation, wenn sich Arbeitnehmer selbst zu einer Fortbildung angemeldet hatten und anschließend gerne die Kosten von ihrem Arbeitgeber erstattet haben wollten. Dies galt vor allem, wenn die Bildungsmaßnahmen in einem außerbetrieblichen Institut durchgeführt wurden. Wollte der Arbeitnehmer die dazugehörigen Kosten vom Arbeitgeber zurück, so lag ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zwar konnte der Mitarbeiter den Aufwand noch als Werbungskosten geltend machen, aber auf das erstattete Geld musste Lohnsteher gezahlt werden. Um Steuerfreiheit zu erlangen, musste nachgewiesen werden, dass die Fortbildung vor allem im Interesse des Betriebes lag. Wurde die Schulung in einem außerbetrieblichen Institut durchgeführt und dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt, war der Versuch, das Geld vom Arbeitgeber steuerfrei zurück zu bekommen, meist aussichtslos.

Ab sofort wird es den Arbeitnehmern "leichter" gemacht, sich selbst steuerfrei zu außerbetrieblichen Fortbildungen anzumelden. Um genau zu sein: Der Aufwand wird nicht geringer, aber die Chance, dass das Finanzamt keine Lohnsteuer verlangt, höher.

Damit die Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht mehr zu Arbeitslohn zählen und somit steuerpflichtig sind, müssen allerdings verschiedene Kriterien erfüllt werden. So ist auch weiterhin entscheidend, dass die Fortbildung überwiegend im betrieblichen Interesse stattfand. Der Arbeitgeber muss außerdem schon vor der Anmeldung eine Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für die Fortbildung zugesagt haben. Die Rechnung muss zwar auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt, aber in Kopie auch im Lohnkonto des Arbeitgebers vorhanden sein. Kopie und Original müssen außerdem die Angabe über die Kostenübernahme enthalten. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter die Rechnung nicht steuerlich geltend macht, obwohl er das Geld vom Arbeitgeber zurück erhalten hat. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)