Letter of Intent - was ist das eigentlich?

Rechtlich bindend ist sie zwar nicht, dennoch ist die schriftliche Absichtserklärung bei Übernahmeverhandlungen üblich.

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Von
  • Marzena Sicking

Vor allem, wenn es um Firmenübernahmen und -verkäufe geht, ist es heutzutage üblich, dass der Interessent mit einem "Letter of intent" seine Absichten schriftlich bestätigt. Rechtsanwalt Thomas Feil über den Sinn und die rechtliche Verbindlichkeit dieser Grundsatzvereinbarung.

Der Vertragsabschluss wird bei längeren Vertragsverhandlungen häufig durch einen Letter of Intent oder eine Absichtserklärung abgesichert und vorbereitet. Der Begriff "Letter of Intent" ist im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Ziel einer solchen Vereinbarung ist es, die Bereitschaft schriftlich zu dokumentieren, mit dem Verhandlungspartner einen Vertrag abzuschließen. Allerdings ist die jeweilige Erklärung noch nicht rechtlich verbindlich, sondern nur eine Bereitschaftserklärung, unter bestimmten Voraussetzungen ein Vertragsverhältnis abschließen zu wollen. Diese Voraussetzungen können bereits in der Bereitschaftserklärung mit genannt sein.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Der Letter of Intent dient der Vertrauensbildung während der Vertragsverhandlungen. Des Weiteren wird häufig der zeitliche Ablauf der Vertragsverhandlungen vereinbart und die Haftung auf bestimmte Rechtswirkungen begrenzt. Ein Letter of Intend kann als einseitige Erklärung abgegeben werden, er kann aber auch als gegenseitiger Vertrag von beiden Verhandlungspartnern unterzeichnet werden.

Zu den typischen Inhalten gehört u.a. die Verpflichtung, während der Verhandlung nicht parallel mit Dritten über den gleichen Gegenstand zu verhandeln. Weitere Bestandteile sind Geheimhaltungsvereinbarungen und die Verpflichtung, im Rahmen der Vertragsverhandlungen offenbartes Know-how nach dem Scheitern der Verhandlungen nicht weiter zu nutzen. Ggf. können auch im Rahmen eines Letter of Intent bestimmte Vorinvestitionen festgelegt und Erstattungsregelungen vereinbart werden. Des Weiteren wird das Thema Haftung, die Rechtswahl und häufig eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Letter of Intent zu finden sein.

Auch ohne einen Letter of Intent hat ein Verhandlungspartner nach den Allgemeinen Regelungen des BGB ein gewissen Vertrauensschutz. In der Praxis sind allerdings Schadensersatzansprüche selten durchzusetzen, da beispielsweise bei Vorinvestitionen nachgewiesen werden muss, dass der Verhandlungspartner mit entsprechenden Vorinvestitionen rechnen musste und dafür einstandspflichtig ist. (masi)