Online-Handel: worauf man bei der Produktabbildung achten sollte

Wer keinen Ärger mit dem Käufer seiner Ware haben möchte, der sollte bei Bilderauswahl und Produktbeschreibung von Online-Angeboten sehr sorgfältig sein. Wie man juristische Fallstricke vermeidet, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

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Von
  • Marzena Sicking
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What you see is what you get: wer Fotos seiner Ware ins Internet stellt, muss diese auch so liefern, wie sie auf diesen abgebildet war. Einen dementsprechenden Anspruch des Käufers hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Geklagt hatte eine Frau, die online ein Fahrzeug gekauft und sich anschließend über die fehlende Standheizung beschwert hatte. Diese war zwar nicht in der Auflistung der Ausstattung erwähnt worden, aber auf einem der Produktbilder zu sehen. Nach Ansicht der Richter gehörte sie somit – auch ohne textlichen Hinweis – zum Angebot. Will man Ärger mit dem Käufer vermeiden, muss man also besondere Sorgfalt auf die Bilderauswahl und die Produktbeschreibung legen. Rechtsanwalt Johannes Richard von der Kanzlei Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock.erklärt, worauf Online-Anbieter genau achten sollten.

Johannes Richard: Zunächst einmal darf ich vorausschicken, dass mir die genaue Begründung des BGH-Urteils noch nicht bekannt ist. Der Bundesgerichtshof hat bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlicht. Man wird nicht davon ausgehen können, dass ein Bild mehr Gewicht hat als die Produktbeschreibung. Das Bild kann jedoch gegebenenfalls die Produktbeschreibung ergänzen. Das heißt, der Käufer kann letztlich einen Anspruch auf eine Ware haben, so wie sie in der Produktbeschreibung und im Bild dargestellt ist. Ein Bild kann somit unter Umständen die Produktbeschreibung präzisieren.

Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Zu seinen Schwerpunkten gehören das Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Fernabsatzrecht und insbesondere die rechtliche Beratung von eBay-Auftritten und Internetshops.

Richard: Ich sehe durchaus Möglichkeiten, dass sich Verkäufer davor schützen können, auf Grund einer Bilddarstellung etwas liefern zu müssen, was sie eigentlich gar nicht verkaufen wollten. Möglich dürfte beispielsweise im Bild selbst eine Kennzeichnung als "Symbol-Foto" sein, wenn es beispielsweise um die konkrete Ausstattung oder Farbe einer Ware geht. Ein allgemeiner Hinweis, dass das im Bild dargestellte Produkt vom verkauften Produkt abweichen kann, dürfte gerade, wenn es um eine spezielle Ausstattung eines Produktes geht, nicht ausreichend sein. Ich würde daher empfehlen, in der Produktbeschreibung sehr sorgfältig darauf hinzuweisen, wie gegebenenfalls die konkreten Produkteigenschaften sind, insbesondere auf Abweichungen zum Bild hinzuweisen. Dies wird bereits jetzt schon oft getan, beispielsweise durch den Hinweis, dass Dekorationsmaterial nicht enthalten ist, was auf einem Bild zu sehen ist.

Richard: Bei einer Abweichung des Bildes vom tatsächlich verkauften Produkt haftet zunächst einmal der verkaufende Händler. Der Händler dürfte die Pflicht haben, zu überprüfen, ob ein Produkt auch einem Bild entspricht.

Richard: Wie bereits erläutert, ergibt sich die Eigenschaft eines Produktes im Zusammenhang mit dem Produktbild und der ergänzenden Produktbeschreibung. Wenn somit in der Produktbeschreibung deutlich – dies kann man gar nicht genug betonen – darauf hingewiesen wird, dass das abgebildete Bild nicht die verkaufte Ware, sondern die Neuware zeigt und auch im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass Gebrauchtware verkauft wird, besteht kein Lieferungsanspruch einer Neuware. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch von einer Verwendung von Produktbildern oder Bildern, die man irgendwo im Internet findet und einfach kopiert, dringend abraten. Dies stellt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung dar.

Richard: Bei der Frage, welche Eigenschaft ein verkauftes Produkt hat, dürfte es keinen Unterschied machen, ob ein privater Verkäufer oder ein gewerblicher Verkäufer Bilder verwendet, die etwas anderes zeigen als dann tatsächlich verkauft werden soll. Der gewerbliche Händler setzt sich zusätzlich noch der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus, da eine falsche Bilddarstellung unter Umständen irreführend sein kann und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)