Pflichtverletzung kann Geschäftsführer den Job kosten

Geschäftsführer sind unter anderem verpflichtet, Jahresabschluss und Lagebericht fristgerecht vorzulegen. Das zu unterlassen, stellt ein gravierendes Fehlverhalten dar.

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Von
  • Marzena Sicking

Als Geschäftsführer einer GmbH hat man eine Menge Pflichten zu erfüllen. Laut § 42 Abs. 1 und 2 GmbH Gesetz gehört die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts an die Gesellschafter unverzüglich nach der Aufstellung dazu. Die Gesellschafter müssen Bericht und Abschluss prüfen und spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate – bzw. wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt, bis zu Ablauf der ersten elf Monate – des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung beschließen.

Doch was passiert, wenn der Geschäftsführer seinen Job innerhalb der üblichen Fristen nicht erledigt? Dann handelt es sich nach aktuellem Urteil des Kammergerichts Berlin um ein gravierendes Fehlverhalten, dass die sofortige Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung rechtfertigt (Urteil vom 11.8.2011, Az.: 23 U 114/11).

Der Geschäftsführer einer GmbH wurde im verhandelten Fall auch auf einer Gesellschafterversammlung von der Gesellschafterin, die 90 Prozent der Geschäftsanteile hält, mit sofortiger Wirkung abberufen. Die weitere Gesellschafterin, die die restlichen zehn Prozent hält und den Geschäftsführer stellte, stimmte gegen diesen Beschluss.

Der Geschäftsführer hatte bis zu seiner Abberufung den Jahresabschluss 2009 weder aufgestellt, noch den Gesellschaftern vorgelegt. Als die Mehrheitsgesellschafterin, die das Unternehmen allein finanziert, Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangte, hat er das verweigert. Er ließ sie erst vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in die Akten blicken.

Die Gesellschafterin betrachtete das Vertrauensverhältnis aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen und Vertrauensbrüche als unheilbar zerstört, berief den Geschäftsführer ab und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Landgericht verneinte dies zunächst, das Kammergericht Berlin gab dem Antrag in der Berufung jedoch statt.

Die Abberufung des Geschäftsführers sei wirksam und das beantragte Unterlassungsgebot erforderlich, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Dem Mann werde deshalb vorläufig untersagt, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Der Abberufungsbeschluss sei "formal einwandfrei" zustande gekommen. Die Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers fiel gem. § 46 Nr. 5 GmbHG in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Für einen Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer aus wichtigem Grund genüge die einfache Mehrheit, entgegenstehende Satzungsregelungen seien unwirksam. Auch sei die Abberufung des Geschäftsführers durch wichtige Gründe gerechtfertigt, da dieser seine Geschäftsführerpflichten grob verletzt habe.

Nach § 42 Abs. 1 u. 2 GmbH habe der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass der geprüfte Jahresabschluss den Gesellschaftern innerhalb der Frist des § 42 Abs. 2 GmbH zur Feststellung vorgelegt wird. Dies unterlassen zu haben stellt ein gravierendes Fehlverhalten dar. Ebenso wie die Tatsache, dass er der Mehrheitsgesellschafterin die verlangte Einsicht in Geschäftsunterlagen verweigert habe: Denn nach § 51a Abs. 1 GmbH hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)