"Solange der Vorrat reicht" reicht nicht

Ware muss eine gewisse Zeit vorrätig sein – jedenfalls, wenn man mit ihr wirbt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil gegen den Discounter Lidl bestätigt.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren gegen den Discounter Lidl gewonnen. Dabei ging es um sogenannte "Lockvogelangebote" und die Frage, wie lange diese vorrätig sein müssen. Verloren hat zwar ein Discounter, aber das Urteil sollte lieber jeder werbetreibende Händler beachten.

Es ist durchaus verständlich, wenn sich Verbraucher über angebliche Schnäppchenangebote ärgern, die dann schon morgens angeblich ausverkauft sind. Wer sich von so einem Angebot in der Werbung anlocken lässt, nimmt ja eventuell auch längere Anfahrtswege in Kauf. Die Rechnung der Werbetreibenden: Ist der Kunde erst mal da, nimmt er eben etwas anderes mit.

Dieser Trick kann in Zukunft teuer werden, denn der Bundesgerichtshof hat diese Praxis in einem aktuellen Fall klar verurteilt (AZ: I ZR 183/09). Seit 2008 haben Lidl und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor Gericht darüber gestritten, ob beworbene Waren eine gewisse Zeit vorrätig gehalten werden müssen oder nicht.

Die Verbraucherzentrale hatte über mehrere Instanzen gegen Lidl geklagt, um in zwei Fällen gegen Produktwerbung des Discounters vorzugehen. Dabei ging es unter anderem auch um 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme. Die Werbung für die besonders günstigen Gerät lockte mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein. Tatsächlich schauten die Kunden in mehreren Geschäften sogar noch vor der Geschäftsöffnung um 8 Uhr morgens in die Röhre.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein klarer Fall von irreführender Werbung. Weise ein Händler hingegen darauf hin, dass Preisknüller – in diesem Fall die Flachbildschirme – "bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein können", müssten Kunden an diesem Tag doch zumindest die ersten sechs Stunden eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung auch zu kaufen. Sonst dienten Werbeangebote nur dem Zweck, Kunden zu locken, um mit ihnen um jeden Preis ins Geschäft kommen, statt sie tatsächlich mit einem Vorzugsangebot zu belohnen.

Die Karlsruher Richter folgen mit ihrer Entscheidung der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein müssen. Desweiteren haben sie auch klargestellt, dass Kunden nur mit eindeutigen Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)