Steuerzahler darf sich nicht auf Software verlassen

Wer seine Steuererklärung mit Hilfe einer Steuersoftware macht, hat genau wie bei der Zusammenarbeit mit dem Steuerberater eine gewisse Kontrollpflicht.

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Von
  • Marzena Sicking

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung mit Hilfe einer Steuersoftware erstellen, sollten sich lieber nicht darauf verlassen, dass das Programm wirklich alle entscheidenden Punkte berücksichtigt. Genau wie beim Steuerberater muss der Steuerpflichtige genau hinschauen und genau das tun, was man durch den Einsatz der Software (oder des Steuerberaters ) eigentlich vermeiden will: sich ein gewisses Basiswissen des Steuerrechts aneignen.

Wer das nicht tut, kann unter Umständen viel Geld verlieren wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz zeigt (vom 30. August 2011, Az.: 3 K 2674/10).

Geklagt hatte ein Steuerzahler, der seine Einkommensteuererklärung 2008 mit Hilfe eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt hatte. Diese übermittelte er via ElsterFormular elektronisch an das zuständige Finanzamt (FA). Die unterschriebene komprimierte Version der Einkommensteuererklärung reichte er nach. Er erhielt einen Einkommensteuerbescheid und legte Einspruch dagegen ein. Begründung: Dort seien die Kinderbetreuungskosten in Höhe von rund 4.000 Euro nicht berücksichtigt.

Das lag allerdings nicht am Finanzamt, sondern an dem Steuerzahler selbst, wie er auch zugab: Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei Erstellung nicht bewusst gewesen, dass er diese Kosten hätten geltend machen können.

Das Finanzamt ließ ihn abblitzen. Hier liege "grobes Verschulden“ vor und eine Änderung sei nicht möglich. Er hätte sich über die Berücksichtigung der Aufwendungen ja in den Erläuterungen zur Steuererklärung informieren können. Außerdem hätte die "Anlage Kind“ auch einem Fachunkundigen auffallen müssen. Frei übersetzt: selber schuld, wenn Du nicht genau hinschaust, lieber Steuerzahler, jetzt ist das Geld eben futsch.

Der Steuerzahler klagte dagegen und begründete seinen Fehler unter anderem damit, dass bei dem Steuererklärungsprogramm das Steuerformular Kind selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe.

Doch das beeindruckte die Richter nicht. Sie bestätigten vielmehr, dass hier "grob fahrlässiges Handeln“ vorliege. Der Steuerpflichtige selbst sei seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachgekommen, indem er eine unvollständige Steuererklärungen abgegeben habe. Auch werde im amtlichen Steuererklärungsformular ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt, in der Anleitung zur Steuererklärung würden weitere Einzelheiten erläutert.

Ob in der verwendeten Steuersoftware eine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt werde bzw. entsprechende Eingabemöglichkeiten fehlen, sei unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss der Steuerpflichtige auch für einen Fehler seines Steuerberaters haften. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Steuerzahler mit einer Steuersoftware arbeitet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. (masi)