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Verlustabzugsverbot gilt nur beschränkt

Marzena Sicking

Das Verbot beim Kauf von Gesellschaftsanteilen nicht genutzte Verluste aus Vorjahren von Gewinnen abzuziehen, gilt nur einschränkt. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.

Das Verbot des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG [1], beim Kauf von Gesellschaftsanteilen nicht genutzte Verluste [2] aus Vorjahren von Gewinnen abzuziehen, gilt nur beschränkt.

So heißt es in der Regelung zum "Verlustabzug bei Körperschaften" wörtlich: "Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar. Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. (...)"

Wie der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster [3] in einem jetzt veröffentlichten Urteil [4] klargestellt hat, wird damit zwar der Verlustabzug von Gewinnen erfasst, die nach einem Beteiligungserwerb entstanden sind, aber nicht von denen, die bis zum Beteiligungserwerb erwirtschaftet wurden (Urteil vom 30. November 2010, Az.: 9 K 1842/10 K).

In dem Fall ging es um eine GmbH [5], bei der im Juli 2008 einer der beiden Gesellschafter seine Anteile von 50 Prozent an einen Dritten weiterverkaufte. Dabei lag ein sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG [6] vor. Den zum 31. Dezember 2007 festgestellten Verlust machte der Kläger und neue Gesellschafter im Rahmen seiner Steuererklärung [7] 2008 in vollem Umfang geltend. Das Finanzamt [8] war jedoch der Ansicht, dass der festgestellte Verlustabzug zu 50 Prozent nicht mehr berücksichtigungsfähig sei und untergehe. Und akzeptierte daher auch nur die Hälfte des vom Kläger angegebenen Wertes. Begründet wurde dies damit, dass der Abzug eines vor einem schädlichen Beteiligungserwerb festgestellten Verlustes insoweit ausgeschlossen sei, als er von einem Gewinn abgezogen werden sollte, der bereits bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbes erwirtschaftet worden sei.

Dem hat das FG Münster allerdings widersprochen. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG [9] sprächen nach Ansicht der Richter für die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach dem Gesetzeszweck sollten in früherer Zeit erwirtschaftete Verluste für das "neue wirtschaftliche Engagement" unberücksichtigt bleiben. Im Streitfall aber werde der vorherige Verlustvortrag gerade nicht für das "neue", sondern noch für das "alte" wirtschaftliche Engagement genutzt.

Da der Wortlaut des § 8c Abs. 1 KStG [10] allerdings keine klare Schlussfolgerung zulasse und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof [11] zugelassen (Az.: I R 14/11). (Marzena Sicking [12]) / (map [13])
(masi [14])


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[3] http://www.fg-muenster.nrw.de/
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