Verzögerungstaktik bei Finanzprüfung kann teuer werden

Wer Besuch vom Finanzamt bekommt, sollte der Aufforderung, bestimmte Unterlagen heranzuschaffen, schnell nachkommen. Eine Verzögerung wird nämlich mit Bußgeldern bestraft.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Kündigt sich das Finanzamt zu einer Außenprüfung an, so hat der Steuerpflichtige das nicht nur hinzunehmen, sondern er muss sich dem Beamten gegenüber sogar ausgesprochen hilfsbereit zeigen. Denn er hat gewisse Mitwirkungspflichten, zu denen beispielsweise das Vorzeigen der vom Finanzbeamten angeforderten Unterlagen oder das Erteilen bestimmter Auskünfte gehört. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, darf vom Finanzamt ein sogenanntes Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Dieses wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom Gesetzgeber eingeführt, ist den meisten Steuerzahlern im Gegensatz zum "Zwangsgeld" aber nicht bekannt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein deutlich schärferes Instrument: während die Höhe des Zwangsgeldes maximal 25.000 Euro betragen darf, kann das Verzögerungsgeld mit mindestens 2500 Euro zwar deutlich geringer, mit höchstens 250.000 Euro aber auch drastisch höher ausfallen. Außerdem kann sich der Steuerzahler der Strafe nicht dadurch entziehen, dass er die Unterlagen anschließend doch noch heranschafft: Das Verzögerungsgeld ist im Gegensatz zum Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn man seinen Verpflichtungen nach der Festsetzung doch noch nachkommt.

Das Verzögerungsgeld wurde im Zusammenhang mit der seit 2009 ebenfalls eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern, eingeführt. Das Instrument sollte dazu dienen, einer eventuell erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen. Der Regelung wurde vom Gesetzgeber – quasi unbemerkt von der Öffentlichkeit – auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt.

Dass das Finanzamt dieses Instrument tatsächlich zur Verfügung hat und auch anwenden darf, hat einem Unternehmer jetzt auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt (16. Juni 2011, Az.: IV B 120/10). Die Richter bejahten in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nachkommt. Immerhin: Laut Urteil darf das Verzögerungsgeld aber nicht noch einmal festgesetzt werden, falls die angeforderten Unterlagen dann immer noch nicht vorgelegt wurden. Tatsächlich hatte das Finanzamt im verhandelten Fall wegen derselben Unterlagen ein zweites Verzögerungsgeld verhängt. Das, so die Richter, sei aber rechtswidrig. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)