c't 21/2020
S. 168
Wissen
Homeoffice
Bild: Thorsten Hübner

Heimvorteil

Steuerrechtliche Überlegungen zum Homeoffice in Corona-Zeiten

Bedingt durch das Corona­virus mussten Arbeitnehmer plötzlich notgedrungen zu Hause arbeiten. Viele fragen sich nun, ob sie die arbeits­bedingte Mehrnutzung der ­eigenen Räume bei der Steuer als Betriebsausgaben oder ­Werbungskosten geltend ­machen können. Die klare ­Antwort lautet: vielleicht.

Von Martin Weigel

Großzügige Ausgleichszahlungen des Bundes und der Länder haben im ganzen Land Erwartungen geweckt. Wo die coronabedingte Situation Belastungen mit sich bringt, erhoffen sich die Betroffenen auch in steuerlicher Hinsicht eine Entlastung.

Um es gleich vorwegzunehmen: Grundsätzlich hat sich bei der Frage der Berücksichtigung eines Arbeitszimmers bei der Einkommensteuer keine gesetzliche Änderung ergeben. Wie bisher auch gilt es zu klären, ob man die Kosten für einen Arbeitsraum überhaupt, und falls ja, ganz oder in beschränktem Umfang bei der Steuer berücksichtigen darf. Das Coronavirus hat jedoch die Ausgangslage verändert: Weil im Jahr 2020 mehr Menschen zu Hause arbeiten, werden auch mehr Steuerzahler ihre Arbeitsraum­kosten beim Finanzamt anmelden können.

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