Heimvorteil
Steuerrechtliche Überlegungen zum Homeoffice in Corona-Zeiten
Bedingt durch das Coronavirus mussten Arbeitnehmer plötzlich notgedrungen zu Hause arbeiten. Viele fragen sich nun, ob sie die arbeitsbedingte Mehrnutzung der eigenen Räume bei der Steuer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen können. Die klare Antwort lautet: vielleicht.
Großzügige Ausgleichszahlungen des Bundes und der Länder haben im ganzen Land Erwartungen geweckt. Wo die coronabedingte Situation Belastungen mit sich bringt, erhoffen sich die Betroffenen auch in steuerlicher Hinsicht eine Entlastung.
Um es gleich vorwegzunehmen: Grundsätzlich hat sich bei der Frage der Berücksichtigung eines Arbeitszimmers bei der Einkommensteuer keine gesetzliche Änderung ergeben. Wie bisher auch gilt es zu klären, ob man die Kosten für einen Arbeitsraum überhaupt, und falls ja, ganz oder in beschränktem Umfang bei der Steuer berücksichtigen darf. Das Coronavirus hat jedoch die Ausgangslage verändert: Weil im Jahr 2020 mehr Menschen zu Hause arbeiten, werden auch mehr Steuerzahler ihre Arbeitsraumkosten beim Finanzamt anmelden können.