c't 1/2023
S. 130
Wissen
Telemetrie

Ampel, werde grün!

Eingriffe in funkgesteuerte Verkehrstelemetrie aus rechtlicher Sicht

Mancher Rad- oder Autofahrer träumt davon, mit einem trickreichen Gadget eine jener Verkehrsampeln zur Kooperation zu zwingen, die immer im unpassendsten Moment Rot zeigen. Was sagt das deutsche Recht dazu, wenn sich jemand auf die Funkfrequenzen von Verkehrssteuerungssystemen aufschaltet?

Von Jonathan Laux

Dass Menschen kein Sinnesorgan für Funkfrequenzen haben, ist ein Glück. Wäre es anders, würde man selbst einen stillen Aufenthalt auf dem Lande weitab von Lärm und blinkender Leuchtreklame wie ein einziges Gebrüll einander überlagernder Eindrücke empfinden. Tatsächlich ist jeder Erdbewohner von Funkwellen verschiedener Frequenzen umgeben. Für technische Zwecke vom Langwellentransfer bis zum Mobilfunk, also auch für die Telemetrie von Lichtsignalanlagen (LSA), sind Funkfrequenzen interessant, die zwischen acht Kilohertz und 300 Gigahertz liegen. So fein man den für gewünschte Zwecke geeigneten Bereich auch aufteilen mag: Die Menge der nutzbaren Frequenzen ist alles andere als unendlich. Internationale sowie nationale Übereinkünfte und Vorschriften sollen sicherstellen, dass nicht einzelne Frequenzbereiche überlastet und damit für schutzwürdige telekommunikative Zwecke praktisch unbrauchbar werden.

Wer darf womit?

Die für Deutschland geltende Frequenzordnung besteht aus zwei rechtlichen Instrumenten: Die Frequenzverordnung (FreqV) der Bundesregierung regelt Zuweisungen an bestimmte Funkdienste. Der von der Bundesnetzagentur herausgegebene Frequenzplan (FreqP) wiederum liefert Angaben zu Nutzungsmöglichkeiten und Festlegungen. Sie sollen dazu beitragen, eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung zu gewährleisten. Gesetzlich stützt sich die Frequenzordnung auf das Telekommunikationsgesetz (TKG). In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung der Vorgaben.

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