Baden-Württembergs Lehrer dürfen soziale Netzwerke nicht dienstlich nutzen

Aus datenschutzrechtlichen Gründen verbietet das Kultusministerium des Landes den Lehrkräften, dienstlich untereinander und auch mit Schülern über soziale Netzwerke wie Facebook miteinander zu kommunizieren.

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Lehrer in Baden-Württemberg sollen künftig keine sozialen Netzwerke für dienstliche Kommunikation nutzen. Das geht aus einer Handreichung des Kultusministeriums des Bundeslands hervor. Unzulässig sei die Kommunikation über soziale Netzwerke sowohl zwischen Lehrern und Schülern als auch der Lehrkräfte untereinander, heißt es darin.

"Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Verwendung von Sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten", heißt es zur Begründung. Zudem würden die Daten von Unternehmen wie Google oder Facebook auf Servern außerhalb Europas verarbeitet. Die dortigen Datenschutzstandards entsprächen nicht den deutschen oder europäischen. Auch seien die Nutzungsbedingungen nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren.

Unter das Verbot des Ministeriums fallen unter anderem die Mailkommunikation innerhalb von Sozialen Netzwerken, Chats, Arbeits- und Lerngruppen zum Austausch von Materialien, die Vereinbarung schulischer Termine und Informationen zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. "Für alle diese Zwecke gibt es bereits Kommunikationswege, wie beispielsweise der konventionelle Schriftverkehr oder die Nutzung von verschlüsselten E-Mails einschlägiger Anbieter", heißt es in der Handreichung.

Gegen Fanpages zur Selbstdarstellung von Schulen in sozialen Netzwerken hat das Ministerium generell nichts einzuwenden. Es empfiehlt aber, konventionelle Homepages einzurichten – allerdings dabei auf "Social plug-ins" wie den "Gefällt-mir"-Knopf von Facebook zu verzichten – und Fanpages als Zugang zur eigenen Website der Schule zu nutzen. Auch könnten soziale Netzwerke im Unterricht behandelt werden, zum Beispiel ihre Funktionen sowie deren Möglichkeiten und Risiken beleuchtet werden. Schüler könnten dafür ihre Accounts bereit stellen, allerdings dürften keine Schüler verpflichtet werden, sich einen einzurichten. (anw)