Verein Musikpiraten will GEMA erneut vor Gericht bringen

Änderung der Sachlage durch Verwertungsgesellschaft C3S?

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Der Frankfurter Verein Musikpiraten streitet sich seit 2011 mit der Musikverwertungsgesellschaft GEMA darum, ob die von ihr geltend gemachte Abgabepflicht auch Stücke von pseudonym arbeitenden Musikurheber umfasst, die gar nicht von ihr vertreten werden. Am 6. September 2013 scheiterte er bei der Klärung dieser Frage am Landgericht Frankfurt, das auf ein Urteil aus der vordigitalen Zeit verwies und eine Revision gegen seine Entscheidung zugunsten der Verwertungsgesellschaft nicht zuließ.

Nun wagen die Musikpiraten einen neuen Vorstoß und hoffen, diesmal bis zum Bundesgerichtshof (BGH) vorzudringen. Dazu verweigern sie die Zahlung einer Forderung in Höhe von 400 Euro, die die GEMA für sieben Titel verlangt, die sich auf der vom Verein herausgegebenen CD Viva la FreevoluCCión finden. Argument für die Zahlungsverweigerung ist eine Repertoireauskunft, die ergab, dass keiner der sieben Titel bei der Verwertungsgesellschaft gemeldet ist.

Die GEMA stellt sich auf den Standpunkt, dass sich hinter Pseudonymen Musiker verbergen könnten, die bei ihr gemeldet ist. Deshalb kassiert sie für alle Stücke, solange nicht jemand mit seinen bürgerlichen Daten bestätigt, dass er der Urheber und nicht Mitglied der GEMA ist. Die Musikpiraten stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass es vor allem bei politischen und gesellschaftskritischen Stücken von Musikern aus autoritären Staaten eine unangemessene Forderung sei, ihre bürgerlichen Namen zu offenbaren. Dass Musiker nicht Mitglied der GEMA sind ist nach Ansicht des Vereins bereits dadurch ausreichend gewährleistet, dass es die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern bislang vertraglich verbietet, Stücke unter Creative-Commons-Lizenzen zu veröffentlichen, wie sie die Musikpiraten für Teilnahme an ihren Wettbewerben fordern.

Letzteres könnte sich allerdings bald ändern: Durch den Druck der im September neu gegründeten Verwertungsgesellschaft Cultural Commons Collecting Society (C3S) überlegt man auch bei der GEMA, den eigenen Mitgliedern zukünftig die Nutzung solcher Lizenzen zu gestatten. Die C3S könnte jedoch auch den Musikpiraten vor Gericht als Argument dienen, weil sie das rechtliche Konstrukt einer "GEMA-Vermutung" infrage stellt, nach der praktisch alle relevanten Musikurheber von dem 1933 eingerichteten Monopol vertreten werden, wodurch eine Beweislastumkehr eintritt.