Ärzte: Vorsicht vor Facebook

Berliner Datenschutzbeauftragter warnt Ärzte vor fahrlässigem Umgang mit Maillisten. Bußgelder bis 150.000 Euro könnten die Folge sein

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Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit droht Ärzten mit Konsequenzen, wenn sie beim Erstellen eines Profils bei einem "sozialen Netz" ihr elektronisches Adressbuch an den Netzbetreiber übermitteln und damit die Namen von Patienten preisgeben.

Geschieht dies auch nur unabsichtlich, stellt das nach Meinung der Berliner Behörde eine "unbefugte Datenübermittlung" nach §43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG dar. Angeblich ist jeder zweite Arzt mit einem Profil bei Facebook vertreten ( Gefährdete Gesundheitsdaten).

In seinem Brief an Telepolis bezieht sich Alexander Nguyen vom Datenschutzbeauftragten der Hauptstadt auf einen Bericht, in dem unter anderem der Hamburger Beauftragte für den Datenschutz Johannes Caspar zitiert wurde: "Mehrere Ärzte" hätten sich "gewundert, dass ihre Patienten Einladungen zu Facebook erhielten, in denen ihnen andere Patienten mit Name und Bild als 'mögliche Bekannte, die schon auf Facebook sind' präsentiert wurden." Das sei nicht mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar.

Die Berliner Behörde schlussfolgert:

"Eine Ordnungswidrigkeit [...] liegt in der geschilderten Situation regelmäßig vor, da eine solche auch fahrlässig begangen werden kann. Fahrlässigkeit liegt in einem solchen Fall in der Regel vor, da der Arzt verpflichtet ist, seine Patientendaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro geahndet werden (§43 Abs. 3 BDSG, §17 Abs. 2 über Ordnungswidrigkeiten.)"

Weiter weist die Behörde darauf hin: Falls der Arzt sein Adressbuch vorsätzlich zu Facebook hochlädt, würde er womöglich seine ärztliche Schweigepflicht verletzen ( § 203 StGB) und somit strafbar handeln.

Über die Schweigepflicht könnten auch weitere Freiberufler stolpern:

Die Bundesrechtsanwaltsordnung verlangt:

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.

Das Steuerberatungsgesetz schreibt in § 57 vor:

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.

Das hindert etwa den Steuerberaterverband Westfalen Lippe e.V. nicht daran zu werben: "StBV + ASW jetzt auch bei Facebook."

Unter anderem wird für ein Seminar geworben, das sich auch mit dem Datenschutz beschäftigt. Das Thema Facebook wird dabei nach Angaben von Seminarleiter Werner Roth nicht erörtert: "Facebook ist was für die Jugend."

Berufsangehörige, Verbände und Kammmern von Ärzten, Steuerberatern und Anwälten in Bund und Ländern sind zahlreich auf Facebook vertreten und fordern dazu auf, sie dort zu besuchen. Das könnte auch Spuren bei Patienten und Mandanten hinterlassen: Die Berliner Zeitung schreibt:

"Wer nicht bei Facebook ist, ist Außenseiter. Es besteht ein regelrechter Zwang, Teil der Republik zu werden [...]."