WG-Hauptmieter haftet nicht für illegales Filesharing

Hauptmieter treffen keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern

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Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln sind Hauptmieter in Wohngemeinschaften nicht für die Filesharing-Aktivitäten ihrer Untermieter verantwortlich.

Im entschiedenen Fall war ein Hauptmieter einer WG wegen angeblichen Filesharings abgemahnt und verklagt worden, der sich jedoch nachweislich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der WG aufgehalten hatte. Zudem bewohnte er die WG gar nicht mehr. Die Musikindustrie wollte ihn in die sogenannte Störerhaftung nehmen. Das jedoch ging den Kölner Richtern zu weit. Ohne konkreten Anlass müssten Hamuptmieter einer WG ihre Mitbewohner weder belehren, noch überwachen.

Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könne ein Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlasse, nicht erfüllen. Andernfalls würde er die Privatsphäre seines Untermieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung sei nicht erforderlich, denn Untermieter treffen grundsätzlich Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen. Darauf darf sich ein Hauptmieter grundsätzlich verlassen. Anders sehe es allerdings aus, wenn konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Urheberrechten bestehen.

Auch für Hauptmieter, die in derselben WG wohnen, dürften die gleichen Maßstäbe für die Privatsphäre ihrer Mitbewohner gelten. Für Massen-Abmahner bedeutet dies, dass sie bei Klagen gegen Filesharer damit rechnen müssen, dass diese nicht haftende WG-Hauptmieter sind. Damit steigt das Risiko, dass die Abmahner auf ihren Prozesskosten sitzen bleiben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Gegenwehr der Musikindustrie ist allerdings zu rechnen. So bedurfte es zur Einschränkung der Haftung von Anschlussinhabern für Minderjährige eines Gangs zum Bundesgerichtshof.

LG Köln Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12.