Filesharing: Honorar für Porno-Abmahnung höher als für Porno-Mitwirkung

Darsteller für Download des eigenen Werks abgemahnt

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Zum "Tag des geistigen Eigentums" passt eine Abmahnung, die ein Pornodarsteller kürzlich erhielt. Der Bodenturner wurde nicht etwa von seinem Arbeitgeber abgemahnt, weil er bei der Arbeit gestöhnt oder sich gar sexueller Belästigung schuldig gemacht hätte. Im Gegenteil fand der Produzent die Arbeitsleistung vermutlich sogar anregend, und auch die Kunstfreunde scheinen das Werk ausgiebig zu frequentieren.

Den Künstler jedoch beschlich das Verlangen nach einem Werkexemplar seiner geistigen wie körperlichen Leistung. Doch da ihm der Produzent der Begattungsdokumentation keinen Datenträger mit einer Kopie derselben überlassen hatte, behalf sich der Adonis mit einer Tauschbörse im Internet, wo Freunde des Herunterladens einander anregen. Daraufhin bekam er eine anwaltliche Abmahnung, in der er für das unerlaubte Filesharing zur Kasse gebeten wurde, was ab und an schon einmal vorkommt. Der vom Anwalt verlangte Betrag überstieg jedoch das Honorar, mit welchem dem Mann die Stichprobe seines Talents seinerzeit vergütet worden war.

Der Produzent bestand selbst dann noch auf seiner Forderung, nachdem ihm die Umstände bekannt gemacht wurden. Allerdings gelang es dem Anwalt des Pornodarstellers, das potente Verlangen des Produzenten massiv zu senken.