Voraussetzung für den Fliegenden Gerichtsstand kann sich für Abmahnanwälte nachteilig auswirken

Das Landgericht Aurich kommt nach dem Eingeben des Namens einer Kanzlei in eine Suchmaschine zu dem Ergebnis, dass ein Antrag auf Einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich ist

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Als "Fliegenden Gerichtsstand" bezeichnet man eine Rechtsauffassung, nach der ein Kläger bei Veröffentlichungen im Internet nach § 35 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht nur an seinem Standort oder an dem des Beklagten, sondern an jedem beliebige Gerichtsort klagen darf, weil der Zugang zum Internet überall gegeben ist. Diese Rechtsauffassung kann sehr leicht missbraucht werden. So ist seit vielen Jahren bekannt, dass zahlreiche Verfahren nur deshalb in Hamburg stattfinden, weil Richter dort nicht unbedingt BGH-konforme aber extrem klägerfreundliche Urteile sprechen. Ein Beklagter muss deshalb möglicherweise durch mehrere Instanzen ziehen (und entsprechend mehr Geld und Zeit investieren), um Recht zu bekommen.

Einem noch offensichtlicheren Missbrauch des Fliegenden Gerichtsstandes hat das Landgericht Aurich mit Beschluss vom 22. Januar 2013 (Aktenzeichen 6 O 38/13 (5)) Grenzen gesetzt: Anlass für die jetzt bekannt gewordene Entscheidung war ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen einen eBay-Verkäufer wegen angeblich rechtswidriger Angebotsbedingungen und Widerrufsbelehrungen. Die abmahnenden Rechtsanwälte G. und K. S., die den Antrag stellten, residieren ebenso wie deren Berliner Auftraggeberin und der eBay-Anbieter weit von der ostfriesischen Stadt entfernt. Bei der Suche nach einem möglichen Motiv für die anlässlich dieser Sachlage etwas exzentrisch wirkenden Wahl kam das Gericht zu folgendem Ergebnis:

Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen. Er müsste nämlich für den Widerspruch gegen eine etwaige einstweilige Verfügung entweder einen ihm unbekannten Rechtsanwalt am Gerichtsort beauftragen oder einen am Wohnort ansässigen Anwalt für die Tagesreise nach Aurich und zurück honorieren.

Die Gerichtswahlbegründung, dass es auch in Aurich Internet gibt, stellte sich für G. und K. S. insofern als nachteilig heraus, als das Landgericht dieses Internet dazu nutzte, um den Namen der Kanzlei in eine Suchmaschine einzugeben und dabei herauszufinden, dass diese "für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren […] bekannt ist, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise stützt". Das Gericht wertete den Antrag deshalb als offenkundig rechtsmissbräuchlich, wies ihn zurück und legte die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens alleine der Antragstellerin auf.