Klofrau klagt vergeblich auf Mindestlohn für Reinigungskräfte

"Trinkgeld" für Toilettenbenutzung wird häufig vom Arbeitgeber einbehalten

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Eine von April bis September 2012 in einem Hamburger Kaufhaus beschäftigte Klofrau hat den Pächter ihrer ehemaligen Arbeitsstätte vor dem örtlichen Arbeitsgericht verklagt, weil dieser der Frau lediglich einen Grundgehalt von 3,40 brutto in der Stunde zuzüglich einer Prämie zahlte. Mit dem Grundgehalt alleine wäre die Hamburgerin bei acht Stunden Arbeit täglich auf einen Brutto-Wochenlohn von 136 Euro gekommen.

Dazu, wie hoch die Prämie war, machen ihr Anwalt Detlef Burian und der Rechtsvertreter des Pächters, Jan Freitag, unterschiedliche Angaben: Burian zufolge kam sie in "besseren" Zeiten auf einen Stundenlohn in Höhe von etwa fünf Euro, Freitag spricht dagegen von ungefähr sechs bis sieben Euro. Hat Burian recht, wäre die Frau mit einem Wochenlohn von 200 Euro nach Hause gegangen. Treffen dagegen die Angaben Freitags zu, dann bekam sie 240 bis 280 Euro die Woche.

Unumstritten ist, dass der Pächter das von den Benutzern in den Teller am Eingang gelegte "Trinkgeld" für die Toilettenbenutzung einbehielt. Das ist eine unter Toilettenbetreibern angeblich nicht unübliche Praxis. Trotzdem dürfte sie viele Benutzer solcher Toiletten überraschen. Wäre dieses Vorgehen in der Öffentlichkeit bekannter, müssten Toilettenbetreiber möglicherweise damit rechnen, dass Besucher deutlich weniger Obulus auf dem Geldteller hinterlassen.

Der Pächter der Toilette beendete arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten mit Mitarbeitern in der Vergangenheit mit Vergleichen. Solche Vergleiche bekommen im allgemeinen wenig Öffentlichkeit als Urteile. Häufig ist ein Stillschweigen darüber sogar Bestandteil von Regelungen zur Güte. Der zuständige Arbeitsrichter hatte auch im aktuellen Verfahren einen Gütetermin vorgeschlagen, aber Burian und seine Mandantin wollten sich nicht darauf einlassen. Sie fordern rückwirkend den westdeutschen Mindestlohn für Reinigungskräfte, der im letzten Jahr bei 8,82 Euro in der Stunde lag.

Rechtsanwalt Freitag machte dagegen geltend, dass dieser Mindestlohn nicht für Toilettenfrauen gilt, weil diese nicht ständig oder überwiegend, sondern nur gelegentlich mit Putzarbeiten beschäftigt seien, was auch Ämter wie der Zoll und die Arbeitsagentur anerkennen würden. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom Donnerstag folgte auch das Arbeitsgericht dieser Ansicht. Ob Burian und seine Mandantin in die nächste Instanz gehen, ist noch offen.