Recht auf eigenes Bild auch für Demonstrationen

Videoüberwachung von Demonstrationen nur bei erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

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Filmende Polizisten auf Demonstranten gehörten in den letzten Jahren schon fast zur bundesrepublikanischen Normalität. Im Zeitalter des Videoaktivismus sind auch Sprüche wie "Kameramann Arschloch" leiser geworden, die Anfang der 90er Jahre noch häufiger zu hören waren. Nun hat das Berliner Verwaltungsgericht in einem Urteil dem Filmen von Demonstrationen Grenzen gesetzt. Es hat die Videoüberwachung einer bundesweiten Anti-AKW-Demonstration im September 2009 in Berlin für rechtswidrig erklärt, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe. Ein Teilnehmer hatte gegen das Filmen geklagt.

Es schränke das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und auf informationelle Selbstbestimmung ein, so die Berliner Richter. "Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung (…) behördlich registriert wird, und ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte verzichten", urteilten die Richter.

Sie sahen nur dann eine Grundlage für eine Videoüberwachung von Demonstrationen gegeben, wenn davon eine "erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht". Das sei auf der Anti-AKW-Demonstration eindeutig nicht der Fall gewesen. Die Grundlage für diese Einschätzung ist die behördliche Gefahrenanalyse, die von der Polizei erstellt wird. So bleiben auch in Zukunft für die Polizei genügend Möglichkeiten, die Videoüberwachung doch noch anzuwenden, kommentiert ein Reporter der Tageszeitung die Entscheidung.

Der Berliner Landesverband der Gewerkschaft der Polizei hat sofort nach dem Urteil die Videoüberwachung für unverzichtbar erklärt und Berlins Innensenator Ehrhart Körting zur Änderung des Berliner Versammlungsgesetzes aufgefordert, um das vom Verwaltungsgericht inkriminierte Filmen doch noch zu legalisieren. Körting hatte selber solche Vorstellungen geäußert. Noch ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig.