GEMA zahlt 2012 unter Vorbehalt aus

Der Anteil der Einnahmen, der bislang an Verlage geht, könnte ganz oder zum Teil Urhebern zustehen

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Im März erwirkte der Patentrichter Dr. Martin Vogel auf eigene Kosten ein Urteil gegen die VG Wort, in dem das Landgericht München feststellt, dass die Verwertungsgesellschaft von seinem Anteil an den Einnahmen zu Unrecht die Hälfte abgezogen und stattdessen an Verlage ausgeschüttet hat (Az.: 7 O 28640/11). Vogel wies nach dem Urteil darauf hin, dass dies nicht nur die VG Wort betrifft, sondern auch die anderen Verwertungsgesellschaften, darunter die derzeit besonders umstrittene GEMA.

Die hat ihre Angehörigen bei der Auszahlung im Juli darüber informiert, dass sich das Urteil "möglicherweise" auch auf ihren Verteilungsplan auswirkt und im Falle einer "höchstrichterlichen Bestätigung" des noch nicht rechtskräftigen Urteils "unter Umständen Rückforderungsansprüche" drohen, weshalb die Zahlungen "bis auf Weiteres nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer Korrektur unter Berücksichtigung des Ausgangs des oben genannten Rechtsstreits" erfolgen.

Dazu, ob die Vorbehaltsauszahlung der GEMA ein Modell für die VG Wort sein könnte, war von der Verwertungsgesellschaft für Texte bislang noch keine Auskunft zu bekommen. Hier wartet man weiter auf eine Stellungnahme des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und hat bis dahin nicht nur ihre Ausschüttung an die Verlage, sondern auch die an die Autoren gestoppt. Zur Begründung dieses Vorgehens führt die VG Wort an, dass es theoretisch auch Fälle geben könnte, in denen ein Autor vor der Unterzeichnung eines Wahrnehmungsvertrages 100 Prozent seiner Ansprüche an einen Verlag abgetreten hat.

Fachleute halten solche Fälle allerdings für sehr unwahrscheinlich und den Ausschüttungsstopp deshalb für unverhältnismäßig - denn die Ansprüche von Autoren würden die Ansprüche an die Verlage bei weitem übersteigen, weshalb ein Stopp der Auszahlung an die Verlage vollständig ausreichen würde, um sich für den Fall des Bestandskraft des Vogel-Urteils abzusichern. Dr. Vogel selbst geht davon aus, dass die VG Wort mit dem Zurückhalten des Autorenanteils in erster Linie agitieren will, das aber nicht offen zugibt.

Doch auch, wenn es in nennenswerter Zahl Fälle geben würde, in denen Autoren vor der Unterzeichnung ihres Wahrnehmungsvertrages 100 Prozent der Ansprüche an einen Verlag abtraten, für den sie noch schreiben, würde dem möglicherweise ein Urteil des Europäische Gerichtshofs entgegenstehen, der im Januar dieses Jahres entschied, dass Ansprüche aus Geräteabgaben nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe B der EU- Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ausschließlich dem Urheber und nicht einer Produktionsfirma zustehen (Az.: C-277/10). Zu diesem Schluss kommen zumindest erste Fachaufsätze über die Reichweite der Entscheidung.