Tatsachenbehauptung und freie Meinungsäußerung

Gericht sieht im der Äußerung der Medienwissenschaftlerin Schiffer, ein Polizist habe rassistisch motiviert gehandelt, keine üble Nachrede

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Die Erlanger Medienwissenschaftlerin Sabine Schiffer, Leiterin des Instituts für Medienverantwortung, hatte in einem Interview einen Polizisten als rassistisch motiviert bezeichnet, der dem Mann der ermordeten Marwa El-Sherbini im Gericht ins Bein geschossen hatte, nachdem dieser dem Mörder die Tatwaffe entwunden hatte. Der Polizist hielt den Ehemann für den Täter.

Schiffer erhielt deshalb, wie berichtet, wegen übler Nachrede einen Strafbefehl von 6.000 Euro, gegen den sie Widerspruch einlegte und sich auf die grundgesetzlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit berief. Einer Medienwissenschaftlerin und unabhängigen Beobachterin müsse erlaubt sein, sämtliche Beobachtungen und Überlegungen öffentlich zu äußern, die zur Aufklärung eines Vorfalls dienlich sein könnten. Urheber unliebsamer Äußerungen dürften nicht mit Beleidigungsklagen eingeschüchtert werden. Schiffer hatte wiederholt klar gestellt, dass sie dem Polizisten weder eine rassistische Einstellung noch vorsätzliches Handeln unterstellen wollte. Er habe vielmehr unbewusst und beeinflusst durch "mediale Darstellungen" in einer Stressreaktion so gehandelt (zum Thema s.a. das Telepolis-Interview "Islamfeindlichkeit kommt nicht vom Rand" mit Sabine Schiffer).

Gestern wurde der Fall vom Erlanger Amtsgericht behandelt. Richter Wolfgang Frank wies die Anschuldigung der Staatsanwaltschaft zurück, dass es sich bei der Äußerung um üble Nachrede oder um eine Beleidigung gehandelt habe, und sprach Sabine Schiffer frei. Sie sei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, da es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung gehandelt habe. Während die Staatsanwaltschaft sich darauf berief, dass Schiffer in dem Interview das Adverb "sicherlich" verwendet hatte, sah der Richter gerade darin nicht eine Verstärkung, sondern eine Relativierung der Behauptung.