Fall Mollath: Bayerischer Generalstaatsanwalt in der Kritik

Strafverteidiger Gerhard Strate hinterfragt das Agieren von Hasso Nerlich im Zusammenhang mit dem neu aufgetauchten Attest

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Ist das ärztliche Attest, das scheinbar eine Misshandlung des Zwangspsychiatrisierten Gustl Mollath an seiner Frau Petra M. dokumentiert, eine unechte Urkunde?

Das Attest ist eine der tragenden Säule eines sowohl von Mollath-Verteidiger Gerhard Strate, als auch von der Regensburger Staatsanwaltschaft angestrebten Wiederaufnahmeverfahrens. Zum Verständnis: Für die Gerichtsverhandlung gegen Gustl Mollath im August 2006 legte Petra M. ein Attest vor, in dem dargelegt wurde, welche körperlichen Verletzungen Mollath seiner Frau zugefügt haben soll. Das Attest konnte laut Aufmachung und Stempel einer praktischen Ärztin in Nürnberg zugeordnet werden. Jahre später stellte sich heraus: Jene Ärztin, von der anzunehmen war, dass sie das Attest ausgestellt hat, hat dies gar nicht gemacht. In Wirklichkeit hatte ihr Sohn Markus Reichel, der damals in der Praxis als Weiterbildungsassistent tätig war, das Attest ausgestellt und unterzeichnet.

Das Problem: Die Unterschrift ließ offensichtlich nicht erkennen, dass er der Aussteller war. Hinzu kommt, dass das Attest erst rund ein Jahr nach dem angeblichen Arztbesuch von Mollaths Ex-Frau ausgestellt wurde.

Vergangene Woche ist nun ein Attest aufgetaucht, in dem als Datum der 14. August 2001 angegeben wird. Damit ist das besagte Attest – theoretisch – vor dem Attest ausgestellt, das bei der Verhandlung gegen Gust Mollath vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt wurde. Dieses trägt das Datum 3. Juni 2002. Beide Atteste sind inhaltlich identisch. Sie unterscheiden sich aber durch das Datum und im neuen Attest, also dem vom 14. August, tauchen in der Unterschrift die Buchstaben "i.V." auf, also die Abkürzung für "in Vertretung" bzw. in Vollmacht.

Hat der Arzt damals bei der Erstausstellung durch die Angabe i.V. nun doch klar kenntlich gemacht, dass nicht seine Mutter, sondern er selbst die Unterschrift geleistet hat? Und wäre mit dieser Kenntlichmachung auch klar, dass das Attest somit keine unechte Urkunde ist?

Der bayerische Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich jedenfalls meint, der "i.V.-Vermerk" könne bei der Bewertung der Frage, ob das Attest nun eine unechte Urkunde ist oder nicht, von Bedeutung sein. Und nicht nur das: "Kraft" des "neuen" Attests vermochte Nerlich zu erkennen, dass auch auf dem ursprünglich vorgelegten Attest aus dem Jahr 2002, wenn auch nur sehr schwer sichtbar, die Buchstaben i.V., die bisher wohl als Teil der Unterschrift bewertet wurden, vorhanden sein sollen. Um möglichst keine Zeit verstreichen zu lassen, ließ man das Attest extra per Dienstwagen zur Staatsanwaltschaft nach Regensburg transportieren.

Dort jedoch sah man die Einschätzung des Generalstaatsanwalts etwas anders. Oberstaatsanwalt Wolfhardt Meindl, der den Wiederaufnahmeantrag auf Behördenseite ausgearbeitet hat, widersprach Nerlich. In einem Schreiben von Meindl heißt es: "Dass sich auf diesem Attest ein i.V-Vermerk befindet, dürfte für die anstehende Entscheidung ohne Bedeutung sein, da dieses Attest in der Hauptverhandlung vom 08.08.2006 nicht Verwendung gefunden hat. Das in der Hauptverhandlung verwendete Attest (vom 03.06.2002) trägt allenfalls einen nicht eindeutig erkennbaren "i.V.-Vermerk", so dass die tatsächliche Urheberschaft des verwendeten Attests, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, nicht erkennbar war." Insbesondere lasse sich dem verwendeten Attest nicht entnehmen, dass es nicht von der Ärztin stamme, schreibt Meindl. Der "i.V.-Vermerk" teile außerdem nur mit, dass eine Person in Vertretung das Attest unterzeichnet hat. Bei dem Attest gehe es aber auch um die Frage, wer die Untersuchung vorgenommen hat.

Für Rechtsanwalt Gerhard

Strate war die neue Entwicklung im Fall Mollath Grund, einen Schriftsatz am Landgericht Regensburg einzureichen, der es in sich hat. Mit vielen bohrenden Fragen und einer klaren Argumentation richtet Strate seine Aufmerksamkeit auf den bayerischen Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich . Strate möchte unter anderem von Nerlich wissen, seit wann er im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren Kontakt zu dem Anwalt von Petra M. hatte und welche Inhalte in den möglicherweise geführten Gespräche, vorkamen. Strate fragt, ob der Rechtsanwalt von Petra M. Nerlich darüber informiert habe, dass Mollaths Ex-Frau im Besitz des Originalattests sei, außerdem möchte der Strafverteidiger wissen, wie Nerlich selbst in Besitz des Attests gekommen ist. Strate wirft auch die Frage auf, ob Nerlich Kontakt zum Reporter des Nordbayerischen Kuriers hatte, der einen Artikel über das aufgetauchte Attest geschrieben hat.

Der Generalstaatsanwalt und der Journalist

Und dann wird es spannend: Strate, so sieht es aus, vermutet offensichtlich, dass es einen Austausch zwischen dem Generalstaatsanwalt und dem Reporter gekommen ist. Strate stellt in seinem Schriftsatz fest, dass es zwischen einem Schreiben des Generalstaatsanwalts und des angesprochenen Artikels bemerkenswerte Überschneidungen inhaltlicher Art gibt, Überschneidungen, die so weit gehen, dass sogar ganze Sätze identisch sind. Mollaths Verteidiger geht gar soweit und wirft die Frage auf, ob der Generalstaatsanwalt aus vermuteten Gesprächen zwischen ihm (Nerlich) und dem Rechtsanwalt von Mollaths Ex-Frau Gesprächsinhalte an den Reporter des Nordbayerischen Kuriers weitergeben hat.

Schließlich wird Strate deutlich: Der Strafverteidiger vergleicht Sätze, die aus einem Schreiben von Nerlich in der Angelegenheit stammen, das am 11. Juli rausgegangen ist, mit dem Artikel aus dem Nordbayerischen Kurier, der ebenfalls Online am 11. Juli um 13:55 Uhr erschienen ist. In dem Schreiben des Generalstaatsanwaltes heißt es:

"Ein solcher Hinweis auf eine Stellvertretung kann für die Frage, ob die im gerichtlichen Verfahren verwendete 'Zweitausfertigung' im Rechtssinne unecht oder verfälscht war, von Bedeutung sein."

Im Artikel des Nordbayerischen Kuriers heißt es: "Ein solcher Hinweis auf eine Stellvertretung könne für die Frage, ob die im gerichtlichen Verfahren verwendete Zweitausfertigung im Rechtssinne unecht oder verfälscht war, von Bedeutung sein. …Dies bestätigt auf Anfrage der Sprecher des Nürnberger Oberlandesgerichts, Michael Hammer."

Strate schlussfolgert: "Theoretisch könnte es sein, dass Herr Hammer zufällig exakt denselben Wortlaut spricht, den Herr Nerlich schreibt. Doch ein solcher Zufall, der sich auf 26 identische Wörter in derselben Reihenfolge erstreckt, ist völlig lebensfremd."