Computer + Internet = "gefährlicher Gegenstand"

Das Landgericht München I entschied in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auf eine sehr weitgehende Überwachungspflicht von Eltern

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Das Landgericht München I legte den Eltern einer zum Tatzeitpunkt Sechzehnjährigen in einem heute bekannt gewordenen Urteil (Az. 7 O 16402/07) die Haftung für deren Handlungen im Internet auf, weil diese ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen seien. Das Mädchen hatte 70 Fotos von Kindern zu einem Film verarbeitet und diesen auf dem Internetportal MyVideo und bei der Web.de Video Community eingestellt. Die Inhaberin der Rechte an den Fotos hatte daraufhin nach den Grundsätzen der Störerhaftung neben dem Kind auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz verklagt.

Das Gericht gab ihr mit der Begründung Recht, dass ein mit dem Internet verbundener Computer mit einem "gefährlichen Gegenstand" gleichzusetzen sei. In diesem Zusammenhand erkannte es nicht nur auf das Bestehen einer Aufklärungspflicht über Verbotenes, sondern auch auf eine "laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt".

Ungewöhnlich wirkt die Entscheidung unter anderem deshalb, weil es in dem Fall nicht relativ leicht erkennbar rechtswidrige Handlungen wie das Anbieten von neuen Musikalben oder Kinofilmen in Tauschbörsen ging, sondern um schöpferisches Handeln eines Kindes. Das Aufsichtsmaß bei Minderjährigen bestimmte sich nach der bisherigen Rechtsprechung nicht nur nach dem Alter, sondern auch danach, was "verständigen Eltern" zumutbar war. Die Entscheidung, ob, wann, wie und in welcher Weise vorhandenes Material als Zutat für eigene Werke verwendet werden kann, dürfte jedoch nicht nur Kinder überfordern, sondern auch die meisten Erzieher.