Die Rechte des leiblichen Vaters und das Familienwohl

Eine Kammer des europäischen Gerichtshofshofs räumt dem biologischen Vater mehr Rechte ein; Politiker sprechen von Veränderungen im Umgangsrecht und Kommentare warnen vor einem "Sprengsatz für Zehntausende Familien"

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Wieviel Rechte hat ein leiblicher Vater, der nicht mit der Mutter zusammenlebt, auf die Kinder? Erneut hat eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ((EGMR) in dieser grundsätzlichen Angelegenheit anders entschieden als deutsche Gerichte. Im Unterschied zur Entscheidung vom August dieses Jahres (siehe Mehr Recht auf Vater für die unehelichen Kinder) ging es beim gestern gefällten Richterspruch nicht um das Sorgerecht, sondern um das Umgangsrecht.

Einem Nigerianer, der zwei Jahre lang ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau hatte, aus dem Kinder, Zwillinge, hervorgingen, die erst fünf Monate nach der Trennung geboren wurden, wurde von der Kammer des EGMR das Umgangsrecht zugestanden. Aus der Entscheidung des Gerichts geht hervor, dass der Mann die Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter, deren Ehemann und Geschwistern in einer Familiengemeinschaft leben, nie gesehen hat.

Dass der Mann ziemlich bald über den Gerichtweg versuchte, seine Kinder zu sehen - was ihm das verheiratete Paar verwehrte - und dass er zuvor über längere Zeit eine ernstzunehmende ("not merely haphazard") Beziehung mit der verheirateten Frau hatte, aus der die Kinder hervorgingen, waren für die Richter des Europäischen Gerichtshof auschlaggebende Kriterien für einen Wunsch nach einem "Familienleben", das im Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention besonders geschützt wird. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beziehung des Vaters zu seinen Kindern in diesem Fall nicht an ein "Familienleben" heranreicht, so betreffe seine Beziehung zu den Kindern doch einen wichtigen Teil seiner Identität und damit sein "privates Leben", das im Artikel 8 ebenfalls als schützenswert herausgestellt wird:

Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2)Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Ein Gericht in Baden-Baden hatte dem biologischen Vater schon einmal das Umgangsrecht zugestanden: eine Stunde pro Monat, "im besten Interesse der Kinder, weil es essentiell ist, dass sie etwas über ihre Herkunft erfahren". Ein Gericht in Karlsruhe widerrief diese Entscheidung mit der Begründung, dass das Umgangsrecht nur dem Familienvater zustünde. Der leibliche Vater habe keine Verantwortlichkeit für die Kinder in der Vergangenheit getragen und damit weder soziale noch familiäre Beziehungen zu ihnen, daraus entstünde auch kein Umgangsrecht eines Dritten, unabhängig davon, ob der Kontakt mit den Kindern in deren Interesse sei - so fasst die entscheidende EGMR-Kammer das Karlsruher Urteil zusammen.

Nach Auffassung der Straßburger Kammer verstößt der Karlsruher Richterspruch jedoch gegen Ansprüche, die sich aus dem Artikel 8 ergeben, besonders auch, weil die Interessen der Kinder ausgeklammert werden.

"The Court was not satisfied that the domestic courts had fairly balanced the competing interests involved. In particular, they had failed to give any consideration to the question whether, in the particular circumstances of the case, contact between the twins and Mr A. would be in the children’s best interest. There had accordingly been a violation of Article 8 of the Convention."

Die EGMR-Entscheidung, wonach deutsche Gerichtsentscheidungen gegen das Umgangsrecht im vorliegenden Fall gegen den Artikel 8 verstoßen und dem leiblichen Vater 5.000 Euro Schmerzensgeld zustehen, ist noch nicht endgültig - und kann bei Widerspruch an eine höhere Kammer des Gerichtshofs verwiesen werden. Für Reaktionen sorgt der Spruch schon jetzt.

Die Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) wird mit der Forderung zitiert, dass nun "auch das Umgangsrecht" auf den Prüfstand komme:

"Der Kontakt zum biologischen Vater darf nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Entscheidend ist immer das Kindeswohl im Einzelfall. Wir werden uns sehr genau ansehen, ob das deutsche Recht die gebotene Abwägung zwischen biologischem und rechtlichem Vater gewährleistet."

Der Rechtsexperte der SZ Heribert Prantl erkennt in dem Urteil vor allem einen "Sprengsatz für Zehntausende Familien, in denen Kinder aus früheren nichtehelichen Beziehungen aufwachsen". Das Urteil, so kritisiert Prantl unmissverständlich, gefährdet den Familienfrieden.

"Dieses Urteil redet vom Kindeswohl, fragt aber wenig danach und schon gar nicht nach der Situation der Familie, in der das Kind lebt."

Das Gericht würde eine Beziehung erzwingen, wo keine ist, so Prantl. Es stelle die Biologie über das Familienwohl. Prantl verweist dabei auf Fälle, "in denen der biologische Vater von Geburt an absolut nichts mit dem Kind zu tun hatte oder zu tun haben wollte; um die Fälle, in denen er die Möglichkeit gehabt hätte, die Vaterschaft anzuerkennen, es aber nicht getan hat und die Mutter die Feststellung nicht betrieben hat; womöglich deshalb, weil sie einen neuen Partner fand, der dem Kind Vater wurde und der die Vaterschaft anerkannte."

Die meisten Fälle, die nach einer gerichtlichen Klärung verlangen, sind mit großer Wahrscheinlichkeit sehr komplexe, individuelle Fälle sind, die sich nicht prinzipiell mit einem Grundrechtekamm glätten lassen; auf die Gerichte kommt viel Arbeit zu. Ob das dann auch zum Wohl der Kinder ausgeht, ist die bange Frage.