Sparda-Bank bittet Pfändungsgefährdete zur Kasse

Statt unter einer normalen Telefonnummer gibt man Informationen zum P-Konto für 3,9 bis 42 Cent in der Minute

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

In den letzten Wochen entstand durch Äußerungen mancher Politiker der Eindruck, als ob alle Probleme im Bankenwesen damit gelöst werden könnten, wenn man die Geldinstitute öffentlich oder genossenschaftlich betreibt. Das dies alleine nicht ausreicht, belegen nicht nur zahlreiche Kundenerfahrungen mit Sparkassen und Raiffeisenbanken, sondern auch der aktuelle Umgang der Münchener Sparda-Genossenschaftsbank mit dem § 38 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO).

Diese Vorschrift verpflichtet Geldinstitute dazu, ihre Kunden bis spätestens 30. November darauf hinzuweisen, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben sowie Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und das Kindergeld nur noch für so genannte "P-Konten" nach § 850k der 2009 geänderten Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt wird. Das macht die Münchener Sparda-Bank in ihren Kontoauszügen, wo sie Kunden, deren Girokonto "bereits gepfändet ist oder [die] eine Kontopfändung erwarten" weitere Informationen dazu unter der Telefonnummer 01801/133555 in Aussicht stellt.

Dabei handelt es sich nicht um eine reguläre Telefonnummer, sondern um eine, für die der Anrufer 3,9 bis 42 Cent in der Minute berappen muss. Sogar dann, wenn er lediglich in einer Warteschleife hängt. Bei der Sparda-Bank München war niemand erreichbar, der erklären wollte, warum gerade Menschen, die mit jedem Cent rechnen müssen, nicht eine reguläre Telefonnummer genannt wird, die selbst für Personen ohne Flatrate via Call by Call deutlich billiger ist als die teure 0180-Nummer. Beim Verband der Sparda-Banken, dessen Vorstand neuerdings der als Softwarepatentbefürworter bekannt gewordenen Ex-Politiker Joachim Wuermeling vorsitzt, verweist man hinsichtlich der Verantwortung für diesen Umgang mit Verschuldeten an die einzelnen Mitgliedsbanken, die so etwas selbst entscheiden würden.