Verfassungsbeschwerde gegen TKG teilweise erfolgreich

Bundesverfassungsgericht erschwert Zugriff auf Codes

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Zwei Privatpersonen und vier Internet-Unternehmen hatten 2005 Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) erhoben. Die Beschwerdeführer hielten es für grob unverhältnismäßig, persönliche Daten sämtlicher Telekommunikationskunden auf Vorrat zu erfassen und für staatliche Zwecke vorzuhalten, nur weil ein Bruchteil dieser Daten zur „Missbrauchsbekämpfung“ einmal nützlich sein könnte. Besonders schädlich sei das Verbot anonymer Telekommunikation.

Konkret ging es den Beschwerdeführern darum, dass vorausbezahlte Mobilfunkkarten ohne Zwang zur Identifizierung wieder anonym erhältlich sein sollen. Zudem dürfe der Staat die Anonymität der Telekommunikation und Internetnutzung nur mit richterlicher Genehmigung aufheben, und zwar nur zur Verfolgung schwerer Straftaten sowie zum Schutz von Leib oder Leben. Staatsbeamte dürfen keinen direkten Online-Datenzugriff haben. Geheimdienste dürften in keinem Fall Zugriff erhalten.

2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass nur ein Teil der Beschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Heute nun verkündete das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss, der den Beschwerdeführern teilweise folgte. So ist § 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar, Abs. 1 Satz 1 muss im Übrigen verfassungsgemäß ausgelegt werden.

§ 113 Abs. 1 TKG: Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.

Der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zufolge entspreche es in Auslegung des § 113 TKG verbreiteter, aber umstrittener Praxis, dass auch Auskünfte über den Inhaber einer sogenannten dynamischen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) erteilt werde. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen. Der Abruf der Daten durch die auskunftsberechtigten Behörden richtet sich nach deren eigenen Rechtsgrundlagen; in der Praxis wurden hierbei Rechtsgrundlagen, die die Behörden allgemein zur Erhebung von Daten ermächtigen, als ausreichend angesehen. Die Beschwerdeführer nutzen vorausbezahlte Mobilfunkkarten sowie Internetzugangsdienste und machen geltend, durch die Speicherung ihrer Daten und deren mögliche Übermittlung im Rahmen der Auskunftsverfahren in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt nach dem Bundesverfassungsgericht ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge. Die Regelung betreffe die Zugangssicherungscodes, die den Zugang zu Endgeräten sichern und damit die Betreffenden vor einem Zugriff auf die entsprechenden Daten beziehungsweise Telekommunikationsvorgänge schützten. Der Zugriff auf diese Daten sei jedoch in dem Umfang, wie ihn § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG regelt, für die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden nicht erforderlich. Die Vorschrift mache sie den Behörden zugänglich und versetze sie damit in die Lage, die entsprechenden Barrieren zu überwinden, ohne die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Codes zu regeln. Diese sollten sich vielmehr, wie § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG klarstellt, allein nach eigenständigen Rechtsgrundlagen des Fachrechts, so z. B. nach den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung, bestimmen. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Behörden die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG geregelten Zugangscodes unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abfragen können sollen. Die Erhebung der in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG geregelten Zugangsdaten sei mit Blick auf die dort verfolgten Zwecke nur dann erforderlich, wenn auch die Voraussetzungen von deren Nutzung gegeben sind. Dies stelle die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG in ihrer derzeitigen Fassung nicht hinreichend sicher.

Das Gericht verfügte jedoch, dass die Vorschrift übergangsweise, längstens bis zum 30. Juni 2013 mit der Maßgabe fortgilt, dass die Sicherungscodes nur unter den Bedingungen erhoben werden dürfen, unter denen sie nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften (etwa denen des Strafprozessrechts) auch genutzt werden dürfen.

Beschwerdeführer Patrick Breyer wertet die Entscheidung als einen „großen Erfolg“. Das Bundesverfassungsgericht schiebe der ausufernden staatlichen Identifizierung von Internetnutzern einen Riegel vor und schütze die Anonymität der Internetnutzung. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei das Telekommunikationsgesetz zur Ruine rot-grünen Überwachungswahns geworden. Die Bundesjustizministerin müsse jetzt klarstellen, dass Internetnutzer künftig nur noch nur mit richterlicher Genehmigung und nur zur Verfolgung schwerer Straftaten sowie zum Schutz von Leib oder Leben identifiziert werden dürften. Ihr Vorhaben zur verdachtslosen Vorratsspeicherung jeder Internetverbindung (IP-Adresse) müss Frau Leutheusser-Schnarrenberger endlich beerdigen.

Soweit das Bundesverfassungsgericht den allgemeinen Identifizierungszwang für Mobilfunkkarten (Prepaidkarten) unbeanstandet gelassen hat, kündigten die Beschwerdeführer Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen. Es sei grob unverhältnismäßig, sämtliche Telekommunikationskunden ohne jeden Anlass zu identifizieren, nur weil ein Bruchteil dieser Daten zur ‚Missbrauchsbekämpfung‘ einmal nützlich sein könnte, begründet Patrick Breyer. Unsere Gesellschaft brauche anonyme Telekommunikation, damit jeder Mensch ohne Furcht vor Nachteilen telefonische Beratung oder Hilfe in Anspruch nehmen, Straftaten anzeigen und die Presse von Missständen in Kenntnis setzen könne.