BGH statuiert Grundsätze zur Haftung ausländischer Hostprovider

Blogger.com muss Äußerungen bei Beschwerden überprüfen

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ein Kläger war vor einem deutschen Gericht gegen die Verbreitung einer ehrenrührigen, angeblich unwahren Tatsachenbehauptung im Internet vorgegangen, die bei blogger.com eingestellt worden war. Der inzwischen zu Google gehörende Dienst mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Blogs zur Verfügung. Das Unternehmen beanspruchte die Anwendung von US-Recht, das die Meinungsfreiheit in einem wesentlich weiteren Umfang gewährleistet. Der Bundesgerichtshof stellte heute jedoch klar, dass die deutschen Gerichte auch für blogger.com zuständig seien und deutsches Recht anzuwenden sei.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Entsprechend der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs gilt Folgendes:

Evidenz einer Unwahrheit oder Beleidigung et cetera

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Blogger muss angehört werden

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für das Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für das Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10