Landgericht Hamburg lockert Haftung für nutzergenerierte Inhalte

Wikimedia e.V. haftet nicht als Mitstörer für Einträge in der Wikipedia

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Wie heute bekannt wurde, hat das Landgericht Hamburg seine Einstellung zur Haftung im Bereich User Generated Content (Foreneinträge, Blogkommentare, Wikis) präzisiert ( LG Hamburg, Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08). Ein ehemaliger Politiker hatte sich durch Einträge in der deutschsprachigen Wikipedia in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen und sowohl die in den USA ansässige Wikimedia Foundation als auch deren "deutsches Chapter" Wikimedia e.V. in Anspruch genommen. Die Wikimedia Foundation ist der Betreiber der Wikipedia und hostet auch deren deutschsprachigen Inhalte. Der Arm der deutschen Justiz reicht jedoch nicht ohne weiteres über den Atlantik, so dass sich deutsche Kläger bislang an den in Berlin ansässigen Verein Wikimedia e.V. wendeten.

Spendensammlerverein ist nicht identisch mit Wikipedia-Veranstalter

Doch bei Wikimedia e.V. weist man jegliche Verantwortung stets weit von sich. Man sei nur eine Art gemeinnütziger Fan-Verein, der die Wikipedia fördern wolle, dafür Spenden sammle (wenn auch ohne Spendensiegel). Auf die Inhalte habe man letztlich keinen Einfluss, da diese auf den amerikanischen Servern der Wikimedia Foundation lägen (was nicht ganz zutrifft, denn Wikimedia e.V. betreibt eigene Server in einem Rechenzentrum in Amsterdam, um den Traffic zu entlasten, speichert also zwischen). Die Inhalte würden von der Community erstellt und verwaltet, der Verein hätte damit nichts zu tun.

Diese formal zutreffende Konstruktion hat Wikimedia e.V. schon häufig die Haftung für fragwürdige Inhalte erspart, ist allerdings fadenscheinig, denn faktisch dominiert Wikimedia e.V. sehr wohl die Inhalte der Wikipedia, weil das Führungspersonal des Vereins zu einem Großteil mit den deutschen Admins identisch ist. Die höchsten Rechteinhaber (B%C3%Bcrokraten: "Bürokraten") sind alles aktive Wikimedia-Mitglieder.

So argumentierte denn auch der Kläger, der zwischen einfachen Autoren und solchen mit "gehobenen Benutzerrechten" unterschieden wissen wollte. Er berief sich auf die von Wikimedia durchgeführte "Wikimedia Academy" zur Rekrutierung neuer Autoren mit Wikipedia-Karriere-Aussichten. Zwar ist offensichtlich eine vorteilhafte soziale Position innerhalb der Wikipedia-Community praktisch kaum ohne die Basis des Vereins oder der vom Verein gepflegten Wikipedia-Stammtische zu erreichen. Doch die 25. Zivilkammer - die vor einiger Zeit eingerichtete "Internetkammer" - sah in der weitgehenden personalen Übereinstimmung keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verein auf den Inhalt Einfluss ausübt. Da sich Wikimedia e.V. in der Wikipedia stets als Ansprechpartner für Presse und alles Mögliche anbietet und viele Anfragen an Wikimedia direkt von Wikipedia-Admins bearbeitet und ggf. in der Wikipedia umgesetzt werden, erscheint diese Auffassung etwas weltfremd - ist zivilrechtlich gesehen aber überzeugend.

Haftung eines Wikipedia-Betreibers

Wer hierzulande auf seiner eigenen Website ein Wiki betreibt, kann sich natürlich nicht so effizient aus der Haftung stehlen. Früher war der Betrieb eines Wikis ein unkalkulierbares Risiko, da es die Pressekammer Hamburg als "gefährliche Einrichtung" ansah. Man haftete automatisch für Fremdeinträge, selbst wenn diese mitten in der Nacht erfolgten. Es ist zu unterscheiden zwischen "Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte" und dem "Vernachlässigen von Prüfpflichten".

"Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte"

Noch im Jahre 2008 vertrat der bekannte Vorsitzende Richter der Zivilkammer 24 ernsthaft die Rechtsauffassung, in der Aufforderung eines Wiki-Betreibers, Inhalte einzustellen, läge ein Zu-Eigen-Machen künftiger Inhalte (der Vorsitzende wusste allerdings nicht so richtig, was ein Wiki ist, er hielt es für ein "Tagebuch"). Entscheidend sei, dass man erkennen könne, dass die Inhalte von Dritten stammen.

Dass die Wikipedia von Dritten gespeist wird, scheint man in Hamburg inzwischen verstanden zu haben. Auch die Tatsache, dass Wikimedia Deutschland e.V. Inhaber der ( schon mal gepfändeten) Domain Wikipedia.de ist und unter dieser URL eine Suchmaske für die deutschsprachige Wikipedia erscheint, genügte den Richtern nicht für eine Zurechnung. Letzteres verdankt der Verein dem juristischen Kunstgriff, dass die Domain Wikipedia.de nicht einfach auf die deutschsprachige Wikipedia verlinkt, sondern lediglich eine Suchmaske zu Artikeln der Wikipedia anbietet. Dies erwies sich vorliegend als sinnvoll, weil die Suchmaske nur die Artikel auswarf, nicht aber die zugehörigen Diskussionsforen oder Versionsgeschichten - um diese ging es nämlich im aktuellen Fall, weil dort problematische Inhalte lagen.

Prüfpflichten

Weitaus spannender ist jedoch, was das Landgericht Hamburg zu den bisher nur diffus entwickelten Prüfpflichten für Inhalte Dritter zu sagen hatte. Denn für problematische Inhalte haftet man, wenn man diese zur Kenntnis nimmt oder mit ihnen rechnen müsste. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich bzw. unscharf.

Kommt es in einem Internetforum oder einem Wiki zu wiederholten Verstößen durch fremde Benutzer, so fordern die Gerichte, dass man diese Websites im Auge behält, sog. "vorbeugende Prüfpflicht". Derartiges kann etwa bei Blogs ein provozierendes Ausgangsposting auslösen. Eine "nachträgliche Prüfpflicht" ergibt sich für einen Wiki- oder Forenbetreiber, wenn ein Verletzter selbst den Betreiber in Kenntnis setzt, vgl. § 10 TMG. Wie lange und in welchen Zeitabständen eine problematisch gewordene Website mit User Generated Content beobachtet werden muss, ist nach wie vor unklar. Aufgrund der in die USA ausgelagerten Server und der rechtlichen und technischen Trennung zwischen Wikimedia e.V. und der deutschsprachigen Wikipedia mussten diese Fragen nicht entschieden werden.