Die Angst von der Leyens vor spanischen und griechischen Zuwanderern ohne Arbeit?

Eine Geschäftsanweisung des Arbeitsministeriums an das Bundesamt für Arbeit will den sofortigen Anspruch auf Hartz-4-Leistungen für Arbeitssuchende aus europäischen Ländern unterbinden

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Bislang sind es nur wenige Zuwanderer aus europäischen Ländern, die nach Deutschland kommen, und statt Arbeit zu finden, auf Hartz-IV-Zuwendungen angewiesen sind. Die Fallzahlen der Hartz-IV-Anträge von Zuwanderern aus Staaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) unterzeichnet haben, lägen "im Promillebereich", so eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit (BA). Es handle sich vermutlich um einige Hundert Fälle.

Aber es könnten mehr Zuwanderer werden, die Hartz-IV beantragen. Die wirtschaftliche Situation in Spanien oder Griechenland könnte im Arbeitsministerium entsprechende Befürchtungen geweckt haben, argwöhnt die Berliner Zeitung.

Grund für diese Annahme ist eine Geschäftsanweisung, die das von Frau von der Leyen geführte Arbeitsministerium Ende vergangenen Jahres an die BA geschickt hat: Die Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 erklärt einen Vorbehalt, wonach „Leistungsausschlussgründe“, die Angehörige der EFA-Staaten, die dort aufgelistet sind, "wieder Anwendung" finden sollen.

Rechtlich steht der Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen EFA auf unsicheren Boden. Laut EFA gilt, dass die Unterzeichnerstaaten ihre Sozialleistungen in gleicher Weise auch Zuwanderern, die den Vertragsländern angehören, gewähren sollen:

"Each of the Contracting Parties undertakes to ensure that nationals of other Contracting Parties who are lawfully present in their territory shall be entitled, according to the principle of equality of treatment, to the same social and medical assistance as that available to its own nationals."

Das Bundessozialgericht hatte im Oktober 2010 noch einmal bestätigt, "dass der Leistungsausschluss (...) für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens keine Anwendung findet". Damals ging es um die Klage eines Franzosen auf Hartz-IV-Leistungen.

Der Vorbehalt, den die Geschäftsanweisung an das BA formuliert, widerspricht dem:

"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden."

Dies bedeutet, dass Zuwanderer ohne Arbeit zunächst keine Hartz-4- oder Sozialleistungen bekommen. Das gelte aber nicht, so wird das BA zitiert, für "Zuwanderer aus EU-Ländern, die einen Minijob annehmen oder ein Gewerbe anmelden". Sie würden "sofort Anspruch auf Sozialleistungen (haben), etwa als Hartz-IV-Aufstocker".