Verwaltungsgericht Aachen verbietet "Heatballs"

Glühlampen dürfen nicht als Heizung vertrieben werden

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2008 beschloss die EU-Kommission eine Richtlinie zur "Regulierung von Lichtprodukten in privaten Haushalten", die den Vertrieb von Haushaltsglühlampen nach und nach verbietet: 2009 traf es die 100-Watt-Birnen, 2010 solche mit 75 und 2011 die mit 60 Watt. Ab September 2012 dürfen dann nur noch Spezialglühlampen für besondere Einsatzzwecke verkauft werden. Statt Glühbirnen sollen die Verbraucher dem Willen der EU-Kommission nach unter anderem Energiesparlampen nutzen, auf welche sich Firmen wie Siemens/Osram und Philips Patente sicherten. Diese Energiesparlampen sind jedoch keineswegs die Öko-Wunder, als die sie anfangs angepriesen wurden, sondern gehen sehr leicht kaputt und schädigen Menschen durch konzentriertes Quecksilber.

Als Argument für das Glühbirnenverbot diente der EU die Behauptung, diese würden 95 Prozent der von ihnen verbrauchten Energie in Form von Hitze abgeben. Das brachte den Essener Maschinenbauingenieur Siegfried Rotthäuser im April 2010 auf die Idee, die Bürokratie beim Wort zu nehmen und die nun als Leuchtmittel verbotenen Glühbirnen einfach als Heizelemente aus China zu importieren und über das Internet für einen Euro und 69 Cent das Stück unter dem Namen "Heatballs" zu verkaufen. 30 Cent des Verkaufspreises leitete er an Projekte zum Schutz des Regenwaldes weiter und konfrontierte die EU-Kommission dadurch zusätzlich mit der Behauptung, dass seine Glühbirnen potenziell mehr zum Klimaschutz beitrugen als die von Brüssel durchgesetzten Energiesparlampen.

Rotthäusers "Heatballs" erwiesen sich als so überwältigender Verkaufserfolg, dass das Zollamt Flughafen Köln/Bonn im November 2010 angehalten wurde, für ihn angelieferte Glühbirnen nicht mehr freizugeben. Anschließend erließ die Kölner Bezirksregierung ein spezielles Verbot für deren Inverkehrbringen, gegen das Rotthäusers Mitstreiter Rudolf Hannot vor dem Verwaltungsgericht Aachen klagte. Das entschied letzte Woche, dass die Kölner Verbotsverfügung rechtmäßig sei, weil Glühlampen aufgrund ihrer "objektiven Zweckbestimmung aus Verbrauchersicht" auch dann unter die EG-Verordnung Nr. 244/2009 fallen würden, wenn sie als Heizgeräte deklariert werden. Einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit, mit der der Kläger argumentiert hatte, sah das Gericht in seinem noch nicht rechtskräftigem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 K 181/11 nicht vorliegen. Die von Rotthäuser und Hannot gegründete Elektrische Widerstandsgenossenschaft (EWG) verkauft ihre Glühbirnen jetzt als "Workballs" für rauhe Arbeitsumgebungen, in denen öfter mal etwas zu Bruch geht. Den Verkauf für diesen Anwendungszweck prüft die Bezirksregierung Köln derzeit.