GEMA legt Zahn zu

OLG Hamburg statuiert gegen RapidShare Überwachungspflichten für Wiederholungsfälle

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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 14. März 2012 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2009 zu Gunsten der GEMA bestätigt. Dem Sharehoster RapidShare bleibt es danach innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt, seinen Nutzern über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes aus dem Repertoire der GEMA über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen, die dort von anonymen Nutzern abgespeichert werden. Mit 160 Millionen gespeicherten Dateien, 500.000 neuen Uploads pro Tag und mehr als 42 Millionen Besuchern gehört der Sharehoster zu den Schwergewichten in diesem Bereich.

Die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen erachteten die Hamburger Richter nicht als ausreichend. RapidShare sei verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung von Rechtsverletzungen verhindern. Ein Tätigwerden erst nach jeweiligem Hinweis der Rechteinhaber reiche nicht aus.

Interessant ist, dass das Hanseatische OLG an einem früheren Urteil von 2008 (Rapidshare I) nicht mehr festhält, demzufolge ein Werk bereits mit dem Einstellen bei „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gemacht werde. Nunmehr sei davon auszugehen, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele.

Im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, bestehen dem Gericht zufolge pro-aktive Pflichten, potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit, als es um einen wiederholten Upload bereits bekannter Dateien geht. Rapidshare müsse in erster Linie die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.

Parallel zu dieser Entscheidung gab das Hanseatische Oberlandesgericht auch zwei Buchverlagen Recht, die mit Unterstützung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels gegen RapidShare geklagt hatten. Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die deshalb spannend ist, weil die Vorstellungen der Hamburger Richter über Prüfpflichten von denen Ihrer Kollegen in Düsseldorf abweichen, die eine solche Verpflichtung mit Urteil vom 21.12.2010 Az. I-20 U 59/10 verneinten.